Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Feingehalt der Gold- und Silberwaren. — Beurkundung des Personenstandes. 591 
Dasselbe gilt von Gold- und Silberwaren, mit welchen aus anderen 
Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind. 
Bei Ermittelung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden Metalle 
verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht, welche: 
1. zur Verzierung der Ware dienen; 
2. zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind; 
3. als Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich 
darstellen. 
Strafbestimmung. 
§ 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten wird bestraft: 
1. wer Gold= oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetze mit einer 
Angabe des Feingehalts nicht versehen sein dürfen, mit einer 
solchen Angabe versieht; 
2. wer Gold= oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetze mit einer 
Angabe des Feingehalts versehen sein dürfen, mit einer anderen, 
als der nach diesem Gesetze zulässigen Feingehaltsangabe versieht; 
3. wer gold= oder silberähnliche Waren mit einem durch dieses Gesetz 
vorgesehenen Stempelzeichen oder mit einem Stempelzeichen versieht, 
welches nach diesem Gesetze als Feingehaltsbezeichnung für Gold- 
und Silberwaren nicht zulässig ist; 
4. wer Waren feilhält, welche mit einer gegen die Bestimmungen 
dieses Gesetzes verstoßenden Bezeichnung versehen sind. 
33. Gesetz 
über die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung. 
Vom 6. Februar 1875. 
(R.G. Bl. S. 23.) 
(Auszug.) 
Beurkundung der Geburten. 
8 17. Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem 
Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, 
anzuzeigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.