594 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
übergeben. Eine dieser Abschriften ist bei dem Seemannsamte aufzubewahren
die andere ist demjenigen Standesbeamten, in dessen Bezirk die Eltern des
Kindes, beziehungsweise der Verstorbene ihren Wohnsitz haben oder zuletzt
gehabt haben, behufs der Eintragung in das Register zuzufertigen.
§ 63. Ist der Schiffer verstorben oder verhindert, so hat der Steuer-
mann die in den 88 61 und 62 dem Schiffer auferlegten Verpflichtungen zu
erfüllen.
8 64. Sobald das Schiff in den inländischen Hafen eingelaufen ist, in
welchem es seine Fahrt beendet, ist das Tagebuch der für den Standesbeamten
des Hafenorts zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Diese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen
Standesurkunde dem Standesbeamten, in dessen Register der Fall gehört (§ 62),
behufs Kontrollierung der Eintragung zuzustellen.
Strafbestimmungen. Traunng vor Nachweis der Eheschließung.
§ 67. Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den
religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgewiesen
worden ist, daß die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen sei, wird mit
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten
bestraft.
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Geistliche oder
der Religionsdiener im Falle einer lebensgefährlichen, einen Aufschub nicht
gestattenden Erkrankung eines der Verlobten zu den religiösen Feierlichkeiten
der Eheschließung schreitet.
unterlassene Anzeigen.
§ 68. Wer den in den §§ 17 bis 20, 22 bis 24, 56 bis 58 vor-
geschriebenen Anzeigepflichten nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu
einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Die Strafverfolgung tritt
nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von den zunächst Verpflichteten,
doch rechtzeitig gemacht worden ist.
Die bezeichnete Strafe trifft auch den Schiffer oder Steuermann, welcher
den Vorschriften der §§ 61 bis 64 zuwiderhandelt.
Die Standesbeamten sind außerdem befugt, die zu Anzeigen oder zu
sonstigen Handlungen auf grund dieses Gesetzes Verpflichteten hierzu durch
Geldstrafen anzuhalten, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag von fünf-
zehn Mark nicht übersteigen dürfen.