Gesetz über die Presse. 597
Pflichtexemplar.
§ 9. Von jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodischen Druckschrift
muß der Verleger, sobald die Austeilung oder Versendung beginnt, ein
Exemplar gegen eine ihm sofort zu erteilende Bescheinigung an die Polizei-
behörde des Abgabeorts unentgeltlich abliefern.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Druckschriften, welche
qusschließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der
Industrie dienen.
Pflicht zur Aufnahme amtlicher Bekanntmachungen.
8 10. Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift, welche
Anzeigen aufnimmt, ist verpflichtet, die ihm von öffentlichen Behörden mit-
geteilten amtlichen Bekanntmachungen auf deren Verlangen gegen Zahlung
der üblichen Einrückungsgebühren in eine der beiden nächsten Nummern des
Blattes aufzunehmen.
Pflicht zur Berichtigung.
§5 11. Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift ist
verpflichtet, eine Berichtigung der in letzterer mitgeteilten Tatsachen auf Ver-
langen einer beteiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson ohne Ein-
schaltungen oder Weglassungen aufzunehmen, sofern die Berichtigung von dem
Einsender unterzeichnet ist, keinen strafbaren Inhalt hat und sich auf tatsächliche
Angaben beschränkt.
Der Abdruck muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden,
für den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer und zwar in demselben
Teile der Druckschrift und mit derselben Schrift, wie der Abdruck des zu
berichtigenden Artikels geschehen.
Die Aufnahme erfolgt kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung den Raum
der zu berichtigenden Mitteilung überschreitet; für die über dieses Maß hinaus-
gehenden Zeilen sind die üblichen Einrückungsgebühren zu entrichten.
Behördliche Druckschriften.
§ 12. Auf die von den deutschen Reichs-, Staats= und Gemeinde-
behörden, von dem Reichstage oder von der Landesvertretung eines deutschen
Bundesstaats ausgehenden Druckschriften finden, soweit sich ihr Inhalt auf
amtliche Mitteilungen beschränkt, die Vorschriften der §8 6 bis 11 keine
Anwendung.
Korrespondenzen.
§ 13. Die auf mechanischem oder chemischem Wege vervielfältigten,
periodischen Mitteilungen (lithographierte, autographierte, metallographierte,