58 II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 7. Abschnitt.
kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als
Zeuge vernommen worden ist.
Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger
und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur
Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände
entgegenstehen.
Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel
der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
Pflicht zur Erstattung von Gutachten.
§ 75. Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge
zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich
bestellt ist, oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren
Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerbe ausübt,
oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, welcher
sich zu derselben vor Gericht bereit erklärt hat.
§ 76. Dieselben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis
zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gut-
achtens. Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der
Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.
Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachverständigen findet
nicht statt, wenn die vorgesetzte Behörde des Beamten erklärt, daß die Ver-
nehmung den dienstlichen Interessen Nachteil bereiten würde.
Folgen des Nichterscheinens oder der Weigerung.
§ 77. Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur
Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird dieser zum
Ersatze der Kosten und zu einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verurteilt.
Im Falle wiederholten Ungehorsams kann noch einmal eine Geldstrafe bis zu
sechshundert Mark erkannt werden.
Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven
Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson erfolgt auf Ersuchen
durch das Militärgericht.
Die Polizei hat gegenüber einem Sachverständigen keinerlei Zwangs-
befugnisse.