Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

598 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
durchschriebene Korrespondenzen) unterliegen, sofern sie ausschließlich an 
Redaktionen verbreitet werden, den in diesem Gesetze für periodische Druck- 
schriften getroffenen Bestimmungen nicht. 
Ausländische periodische Druckschrift. 
§ 14. Ist gegen eine Nummer (Stück, Heft) einer im Auslande 
erscheinenden periodischen Druckschrift binnen Jahresfrist zweimal eine Ver- 
urteilung auf grund der §§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt, so kann 
der Reichskanzler innerhalb zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des 
letzten Erkenntnisses das Verbot der ferneren Verbreitung dieser Druckschrift 
bis auf zwei Jahre durch öffentliche Bekanntmachung aussprechen. 
Die in den einzelnen Bundesstaaten auf grund der Landesgesetzgebung bisher 
erlassenen Verbote ausländischer periodischer Druckschriften treten außer Wirksamkeit. 
Vorschriften bei Kriegsgefahr usw. 
§ 15. In Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges können Ver- 
öffentlichungen über Truppenbewegungen oder Verteidigungsmittel durch den 
Reichskanzler mittels öffentlicher Bekanntmachung verboten werden. 
Aufforderung zur Aufbringung von Geldstrafen. 
§ 16. Oeffentliche Aufforderungen mittels der Presse zur Aufbringung 
der wegen einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen und Kosten, sowie 
öffentliche Bescheinigungen mittels der Presse über den Empfang der zu solchen 
Zwecken gezahlten Beiträge sind verboten. 
Das zufolge solcher Aufforderungen Empfangene oder der Wert desselben 
ist der Armenkasse des Orts der Sammlung für verfallen zu erklären. 
Amtliche Schriftstücke eines Strafprozesses. 
8 17. Die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Straf- 
prozesses dürfen durch die Presse nicht eher veröffentlicht werden, als bis die- 
selben in öffentlicher Verhandlung kundgegeben worden sind oder das Ver- 
fahren sein Ende erreicht hat. 
Strafbestimmungen. 
§ 18. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten werden bestraft: 
1. Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 14, 15, 16 und 17 ent- 
haltenen Verbote; 
2. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §8 6, 7 und 8, 
welche durch falsche Angaben mit Kenntnis der Unrichtigkeit 
begangen werden.
	        
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