Gesetz über die Presse. 599
Dieselbe Strafe trifft den Verleger einer periodischen Druckschrift auch
dann, wenn er wissentlich geschehen läßt, daß auf derselben eine Person
fälschlich als Redakteur benannt wird.
8 19. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit
Haft werden bestraft:
1. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 6, 7 und 8, welche nicht durch
8 18 Ziffer 2 getroffen sind;
2. Zuwiderhandlungen gegen den 89;
3. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 10 und 11.
Strafantrag.
In den Fällen der Ziffer 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein,
und hat das Strafurteil zugleich die Aufnahme des eingesandten Artikels in
die nächstfolgende Nummer anzuordnen. Ist die unberechtigte Verweigerung
im guten Glauben geschehen, so ist unter Freisprechung von Strafe und Kosten
lediglich die nachträgliche Aufnahme anzuordnen.
III. Verantwortlichkeit für die durch die Presse begangenen strafbaren
Handlungen.
Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Strafgesetzen.
§ 20. Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch
den Inhalt einer Druckschrift begründet wird, bestimmt sich nach den bestehenden
allgemeinen Strafgesetzen.
Ist die Druckschrift eine periodische, so ist der verantwortliche Redakteur
als Täter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände die Annahme
seiner Täterschaft ausgeschlossen wird.
Strafbare Fahrlässigkeit.
§ 21. Begründet der Inhalt einer Druckschrift den Tatbestand einer
strafbaren Handlung, so sind
der verantwortliche Redakteur,
der Verleger,
der Drucker,
derjenige, welcher die Druckschrift gewerbsmäßig vertrieben oder sonst
öffentlich verbreitet hat (Verbreiter),
soweit sie nicht nach § 20 als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen sind, wegen
Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit
Festungshaft oder Gefängnis bis zu einem Jahre zu belegen, wenn sie nicht