Gesetz über die Presse. — Stimmzettel. — Auswanderungswesen. 603
36. Gesetz über das Ausmanderungswesen.
Vom 9. Juni 1897.
(R.G. Bl. S. 463.)
(Auszug.)
I. Unternehmer.
8 1. Wer die Beförderung von Auswanderern nach außerdeutschen
Ländern betreiben will (Unternehmer), bedarf hierzu der Erlaubnis.
Beschränkung der Erlaubnis.
§ 6. Die Erlaubnis ist nur für bestimmte Länder, Teile von solchen
oder bestimmte Orte und im Falle überseeischer Beförderung nur für bestimmte
Einschiffungshäfen zu erteilen.
Inhalt der Erlaubnis.
8 8. Die Erlaubnis berechtigt den Unternehmer zum Geschäftsbetrieb
im ganzen Reichsgebiete mit der Einschränkung, daß er außerhalb des Gemeinde-
bezirkes seiner gewerblichen Niederlassung und des Gemeindebezirkes seiner
etwaigen Zweigniederlassungen bei der Ausübung seines gesamten Geschäfts-
betriebs, soweit es sich dabei nicht lediglich um die Erteilung von Auskunft
auf Anfrage oder um die Veröffentlichung der Beförderungsgelegenheiten und
Beförderungsbedingungen handelt, ausschließlich der Vermittlung seiner nach
5 11 ff. zugelassenen Agenten sich zu bedienen hat.
Stellvertreter.
8 9. Der Unternehmer kann seine Befugnisse zum Geschäftsbetriebe
durch Stellvertreter ausüben. Die Bestellung eines solchen ist erforderlich für
die Geschäftsführung in Zweigniederlassungen.
Nach dem Tode des Unternehmers sowie im Falle einer Vormundschaft
oder Pflegschaft kann der Geschäftsbetrieb noch längstens sechs Monate durch
Stellvertreter fortgesetzt werden.
Die Bestellung eines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des
Reichskanzlers.
II. Agenten.
8 11. Wer bei einem Betriebe der im § 1 bezeichneten Art durch
Vorbereitung, Vermittlung oder Abschluß des Beförderungsvertrags gewerbs-
mäßig mitwirken will (Agent), bedarf hierzu der Erlaubnis.