604 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Inhalt der Erlaubnis.
8 15. Die Erlaubnis berechtigt zum Geschäftsbetrieb im Bezirke der die
Erlaubnis erteilenden Behörde, wenn sie nicht auf einen Teil desselben beschränkt
wird. Im Einvernehmen mit dieser Behörde kann jedoch dem Agenten die
Ausdehnung seines Geschäftsbetriebs auf benachbarte Bezirke von den für
letztere zuständigen höheren Verwaltungsbehörden gestattet werden.
Pflichten der Agenten.
8 16. Für andere als den in der Erlaubnisurkunde namhaft gemachten
Unternehmer sowie auf eigene Rechnung darf der Agent Geschäfte der im
§ 11 bezeichneten Art nicht besorgen.
8§ 17. Dem Agenten ist es untersagt, seine Geschäfte in Zweignieder-
lassungen durch Stellvertreter oder im Umherziehen zu betreiben.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Unternehmer und Agenten.
8 21. Der Bundesrat erläßt nähere Bestimmungen über den Geschäfts-
betrieb der Unternehmer und Agenten und deren Beaussichtigung, namentlich auch
a) über die von ihnen zu führenden Bücher, Listen, statistischen und
sonstigen Nachweisungen sowie über die in Anwendung zu bringenden
Vertragsformulare;
b) über die Art und Weise der Sicherheitsbestellung und die Be-
dingungen, welche über die Haftbarkeit sowie über die Ergänzung
und die Rückgabe der Sicherheit in die Bestellungsurkunde auf-
zunehmen sind.
IV. Allgemeine Bestimmungen über die Beförderung von Auswanderern.
8 22. Der Unternehmer darf Auswanderer nur befördern auf grund
eines vorher abgeschlossenen schriftlichen Vertrags.
Den Auswanderern darf nicht die Verpflichtung auferlegt werden, den
Beförderungspreis oder einen Teil desselben oder ihnen geleistete Vorschüsse
nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte zu zahlen oder zurückzuerstatten oder
durch Arbeit abzuverdienen; ebensowenig dürfen sie in der Wahl ihres
Aufenthaltsorts oder ihrer Beschäftigung im Bestimmungslande beschränkt werden.
8 23. Verboten ist die Beförderung sowie der Abschluß von Verträgen
über die Beförderung:
a) von Wehrpflichtigen im Alter vom vollendeten siebzehnten bis zum
vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahre, bevor sie eine Ent-