Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Auswanderungswesen. 605 
lassungsurkunde (§ 14 des Gesetzes über die Erwerbung und den 
Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870) 
oder ein Zeugnis der Ersatzkommission darüber beigebracht haben, 
daß ihrer Auswanderung aus dem Grunde der Wehrpflicht kein 
Hindernis entgegensteht; 
b) von Personen, deren Verhaftung oder Festnahme von einer Gerichts- 
oder Polizeibehörde angeordnet ist; 
Jc) von Reichsangehörigen, für welche von fremden Regierungen oder 
von Kolonisationsgesellschaften oder ähnlichen Unternehmungen der 
Beförderungspreis ganz oder teilweise bezahlt wird oder Vorschüsse 
geleistet werden; Ausnahmen von dieser Bestimmung kann der 
Reichskanzler zulassen. 
8 24. Auswanderer, welche sich nicht im Besitze der nach § 23 a 
erforderlichen Urkunde befinden, oder welche zu den im § 23 unter b und 
bezeichneten Personen gehören, können durch die Polizeibehörden am Verlassen 
des Reichsgebiets verhindert werden. 
Die Polizeibehörden in den Hafenorten sind befugt, die Unternehmer an 
der Einschiffung von Personen zu verhindern, deren Beförderung auf grund 
dieses Gesetzes verboten ist. 
V. Besondere Bestimmungen für die überseeische Auswanderung 
nach außereuropäischen Ländern. 
§ 25. Verträge über die überseeische Beförderung von Auswanderen 
müssen auf Beförderung und Verpflegung bis zur Landung im außer- 
enropäischen Ausschiffungshafen gerichtet sein. Sie sind auf die Weiter- 
beförderung und Verpflegung vom Ausschiffungshafen bis an das Aus- 
wanderungsziel zu erstrecken, insoweit dies bei der Erteilung der Erlaubnis 
(8 1) zur Bedingung gemacht ist. 
Soll das Schiff in einem außerdeutschen Hafen bestiegen oder gewechselt 
werden, so ist dies in den Beförderungsvertrag aufzunehmen. 
8 26. Der Verkauf von Fahrscheinen an Auswanderer zur Weiter- 
beförderung von einem überseeischen Platze aus ist verboten. 
Dieses Verbot findet jedoch keine Anwendung auf Verträge, durch welche 
der Unternehmer (§ 1) sich zugleich zur Weiterbeförderung vom überseeischen 
Ausschiffungshafen aus verpflichtet.
	        
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