606 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
§ 32. Der Unternehmer kann verpflichtet werden, zur Sicherstellung
der ihm aus den §§ 27 bis 30 entstehenden Verpflichtungen eine das Ueber-
fahrtsgeld um den halben Betrag übersteigende Summe zu versichern oder
einen der Versicherungssumme entsprechenden Betrag zu hinterlegen.
Seetüchtiges Schiff.
§ 33. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß das Schiff,
mit welchem die Auswanderer befördert werden sollen, für die beabsichtigte
Reise völlig seetüchtig, vorschriftsmäßig eingerichtet, ausgerüstet und ver-
proviantiert ist.
Die gleiche Verpflichtung trifft den Führer des Schiffes.
Amtliche Untersuchung des Schiffes.
§ 34. Jedes Auswandererschiff unterliegt vor dem Antritte der Reise
einer Untersuchung über seine Seetüchtigkeit, Einrichtung, Ausrüstung und
Verproviantierung.
Die Untersuchung erfolgt durch amtliche, von den Landesregierungen
bestellte Besichtiger.
Aerztliche Untersuchung der Auswanderer.
§ 35. Vor Abgang des Schiffes ist der Gesundheitszustand der Aus-
wanderer und der Schiffsbesatzung durch einen von der Auswanderungsbehörde
(40) zu bestimmenden Arzt zu untersuchen.
Vorschriften des Bundesrats.
§ 36. Der Bundesrat erläßt Vorschriften über die Beschaffenheit,
Einrichtung, Ausrüstung und Verproviantierung der Auswandererschiffe, über
die amtliche Besichtigung und Kontrolle dieser Schiffe, ferner über die ärztliche
Untersuchung der Reisenden und der Schiffsbesatzung vor der Einschiffung,
über die Ausschließung kranker Personen, über das Verfahren bei der Ein-
schiffung und über den Schutz der Auswanderer in gesundheitlicher und
sittlicher Hinsicht.
Die vom Bundesrat erlassenen Vorschriften sind durch das Reichs-
Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammen-
tritte zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Begriff des Auswandererschiffes.
§ 37. Als Auswandererschiffe im Sinne dieses Gesetzes gelten alle nach
außereuropäischen Häfen bestimmten Seeschiffe, mit denen, abgesehen von den
Kajütspassagieren, mindestens fünfundzwanzig Reisende befördert werden sollen.