Auswanderungswesen. 607
VI. Auswanderungsbehörden.
8 40. Zur Ueberwachung des Auswanderungswesens und der Aus—
führung der darauf bezüglichen Bestimmungen sind an denjenigen Hafenplätzen,
für welche Unternehmer zugelassen sind, von den Landesregierungen Aus-
wanderungsbehörden zu bestellen.
§ 41. In den Hafenorten übt der Reichskanzler die Aufsicht über das
Auswanderungswesen durch von ihm bestellte Kommissare aus.
Diese Kommissare sind befugt, den im § 34 vorgesehenen Untersuchungen
beizuwohnen, auch selbständig Untersuchungen der Auswandererschiffe vor-
zunehmen. Sie haben die Landesbehörden auf die von ihnen wahrgenommenen
Mängel und Verstöße aufmerksam zu machen und auf deren Abstellung zu
dringen.
Die Führer von Auswandererschiffen sind verpflichtet, den Kommissaren
auf Erfordern wahrheitsgetreue Auskunft über alle Verhältnisse des Schiffes
und über dessen Reise zu erteilen, sowie jederzeit das Betreten der Schiffs-
räume und die Einsicht in die Schiffspapiere zu gestatten.
Im Auslande werden die Obliegenheiten der Kommissare behufs Wahr-
nehmung der Interessen deutscher Auswanderer von den Behörden des Reichs
wahrgenommen, denen erforderlichenfalls besondere Kommissare als Hülfsbeamte
beizugeben sind.
VII. Beförderung von außerdeutschen Häfen aus.
§ 42. Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats
können zur Regelung der Beförderung von Auswanderern und Passagieren
auf deutschen Schiffen, welche von außerdeutschen Häfen ausgehen, Vorschriften
der im § 36 bezeichneten Art erlassen werden.
VIII. Strafbestimmungen.
§s 43. Unternehmer (§ 1), welche den Bestimmungen der §8§ 8, 22,
23, 25, 32 und 33 Absatz 1 oder den für die Ausübung ihres Geschäfts-
betriebs von den zusiändigen Behörden erlassenen Vorschriften zuwiderhandeln,
werden mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark oder
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Sind die Zuwiderhandlungen von einem Stellvertreter (§ 9) begangen
worden, so trifft die Strafe diesen; der Unternehmer ist neben demselben