II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 7. Abschnitt. 59
Abgabe des Gutachtens und Beeidigung.
8§ 78. Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die
Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.
§ 79. Der Sachverständige hat vor Erstattung des Gutachtens einen
Eid dahin zu leisten:
daß er das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach
bestem Wissen und Gewissen erstatten werde.
Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden
Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
§ 80. Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vor-
bereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten
weitere Aufklärung verschafft werden.
Zu demselben Zwecke kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen,
der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an die-
selben unmittelbar Fragen zu stellen.
Gutachten über den Geisteszustand des Angeschuldigten.
§ 81. Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des
Angeschuldigten kann das Gericht auf Antrag eines Sachverständigen nach
Anhörung des Verteidigers anordnen, daß der Angeschuldigte in eine öffent-
liche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werde.
Dem Angeschuldigten, welcher einen Verteidiger nicht hat, ist ein solcher
zu bestellen.
Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. Dieselbe hat
aufschiebende Wirkung.
Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht
übersteigen.
§ 82. Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob
die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.
§ 83. Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder
durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für un-
genügend erachtet.
Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen
anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit
Erfolg abgelehnt ist.
In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden.