Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Auswanderungswesen. — Gebrauch von Sprengstoffen. 609 
§*48 des Gesetzes über das Auswanderungswesen ist insbesondere gegen 
den internationalen Mädchenhandel gerichtet. 
Zur wirksameren Bekämpfung desselben ist eine Zentral-Polizeistelle bei 
dem Königlichen Polizeipräsidium in Berlin errichtet worden; dieselbe führt 
die Bezeichnung: 
Zentralpolizeistelle zur Bekämpfung des internationalen Mädchenhandels. 
Ihre geschäftliche Korrespondenz wird unter der Bezeichnung „König- 
licher Polizeipräsident Abteilung IV, Zentralpolizeistelle zur Bekämpfung des 
internationalen Mädchenhandels in Berlin“ geführt. 
Die Zentralpolizeistelle bildet eine Sammelstelle für Nachrichten über 
den internationalen Mädchenhandel. Zu dem Zweck wird sie teils die aus 
eigenem Antriebe von den Behörden ihr gemachten Mitteilungen entgegen- 
nehmen, teils sachgemäße Erkundigungen, darunter auch über die Verurteilung 
von Mädchenhändlern einziehen. Die Zentralpolizeistelle führt über die ihr 
bekannt gewordenen Mädchenhändler Personalaufzeichnungen und teilt in 
geeigneten Zwischenräumen den in betracht kommenden Polizeibehörden die 
Namen der Mädchenhändler unter Beifügung einer kurzen Charakteristik, wenn 
möglich auch einer Personalbeschreibung mit. Die der Zentralpolizeistelle 
zugehenden Nachrichten über das Eintreffen oder die Durchreise verschleppter 
Mädchen hat sie sofort den zuständigen örtlichen Polizeibehörden zu übermitteln. 
Soweit ihr sonstige Umstände bekannt werden, welche vermuten lassen, 
daß bei näheren Ermittelungen ein Strafverfahren wegen Mädchenhandels 
einzuleiten ist, hat sie der örtlich zuständigen Polizeibehörde Mitteilung zu 
machen, daß diese die Einleitung des Strafverfahrens herbeiführt. 
In geeignet scheinenden Fällen kann die Zentralpolizeistelle ihr Material 
auch direkt der Staatsanwaltschaft mitteilen. 
Im übrigen richtet sich der Verkehr der Zentralpolizeistelle mit den 
Behörden der Staatsanwaltschaft und der Gerichte nach den für das Polizei- 
präsidium darüber bestehenden Vorschriften. 
37. Gesetz 
gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch 
von Sprengstoffen. 
Vom 9. Juni 1884. 
(R.G.Bl. S. 61.) 
Polizeiliche Genehmigung. 
§ 1. Die Herstellung, der Vertrieb und der Besitz von Sprengstoffen 
sowie die Einführung derselben aus dem Auslande ist unbeschadet der bestehenden 
sonstigen Beschränkungen nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig. 
39
	        
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