Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gebrauch von Sprengstoffen. 611 
Ist durch die Handlung der Tod eines Menschen herbeigeführt worden 
und hat der Täter einen solchen Erfolg voraussehen können, so ist auf Todes- 
strafe zu erkennen. 
§ 6. Haben mehrere die Ausführung einer oder mehrerer nach § 5 
zu ahndender strafbaren Handlungen verabredet oder sich zur fortgesetzten 
Begehung derartiger, wenn auch im einzelnen noch nicht bestimmter Handlungen 
verbunden, so werden dieselben, auch ohne daß der Entschluß der Verübung 
des Verbrechens durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung ent- 
halten, betätigt worden ist, mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. 
§ 7. Wer Sprengstoffe herstellt, anschafft, bestellt, oder in seinem 
Besitze hat, in der Absicht, durch Anwendung derselben Gefahr für das 
Eigentum, die Gesundheit oder das Leben eines anderen entweder selbst herbei- 
zuführen oder andere Personen zur Begehung dieses Verbrechens in den 
Stand zu setzen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
Der gleichen Strafe verfällt, wer Sprengstoffe, wissend, daß dieselben 
zur Begehung eines in dem § 5 vorgesehenen Verbrechens bestimmt sind, an 
andere Personen überläßt. 
§ 8. Wer Sprengstoffe herstellt, anschafft, bestellt, wissentlich in seinem 
Besitze hat oder an andere Personen überläßt unter Umständen, welche nicht 
erweisen, daß dies zu einem erlaubten Zweck geschieht, wird mit Zuchthaus- 
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Jahre bestraft. 
Diese Bestimmung findet auf die gemäß § 1 Abs. 3 vom Bundesrat bezeichneten 
Stoffe nicht Anwendung. 
8 9. Wer der Vorschrift in dem ersten Absatz des § 1 zuwider es 
unternimmt, ohne polizeiliche Ermächtigung Sprengstoffe herzustellen, vom 
Auslande einzuführen, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst an andere zu über- 
lassen, oder wer im Besitze derartiger Stoffe betroffen wird, ohne polizeiliche 
Erlaubnis hierzu nachweisen zu können, ist mit Gefängnis von drei Monaten 
bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 
Gleicher Strafe verfällt, wer die Vorschriften des § 1 Abs. 2, die von den 
Zentralbehörden in Gemäßheit des § 2 getroffenen Anordnungen oder die bereits 
bestehenden oder noch zu erlassenden sonstigen polizeilichen Bestimmungen über den 
Verkehr mit Sprengstoffen, auf welche § 1 Abs. 1 Anwendung findet, übertritt. 
8 10. Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer durch Ver- 
breitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften 
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