Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

614 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Nebenstrafen. 
§ 6. In den Fällen der §§ 1, 3, 5 kann neben Gefängnis auf Verlust 
der bekleideten öffentlichen Aemter und der aus öffentlichen Wahlen hervor- 
gegangenen Rechte, neben jeder Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit von Polizei- 
aufsicht erkannt werden. 
Fahrlässigkeit. 
§ 7. Wer aus Fahrlässigkeit Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art, 
die ihm amtlich anvertraut oder kraft seines Amtes oder eines von amtlicher 
Seite erteilten Auftrages zugänglich sind, in einer die Sicherheit des Deutschen 
Reichs gefährdenden Weise in den Besitz oder zur Kenntnis eines anderen 
gelangen läßt, wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu drei Jahren oder 
mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark 
erkannt werden. 
Uebertretung. 
8§ 8. Wer den von der Militärbehörde erlassenen, an Ort und Stelle 
erkennbar gemachten Anordnungen zuwider Befestigungsanlagen, Anstalten des 
Heeres oder der Marine, Kriegsschiffe; Kriegsfahrzeuge oder militärische 
Versuchs= oder Uebungsplätze betritt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert- 
fünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
Anzeigepflicht; Unterlassung strafbar. 
§ 9. Wer von dem Vorhaben eines der in den §§ 1 und 3 vorgesehenen 
Verbrechen zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich 
ist, glaubhafte Kenntnis erhält und es unterläßt, hiervon der Behörde zur 
rechten Zeit Anzeige zu machen, ist, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer 
Versuch desselben begangen worden ist, mit Gefängnis zu bestrafen. 
#4 Abs. 2 Nr. 2 des Reichsstrafgesetzbuchs anwendbar. 
§ 10. Die Bestimmungen im § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs 
für das Deutsche Reich finden auch auf die in den 8§ 1, 3, 5 dieses Gesetzes 
vorgesehenen Verbrechen und Vergehen Anwendung. 
Zuständigkeit des Reichsgerichts. 
§ 12. Für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter 
Instanz in den Fällen der in den §§ 1, 3 vorgesehenen Verbrechen ist das 
Reichsgericht zuständig. Die Militärgerichtsbarkeit wird hierdurch nicht berührt.
	        
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