616 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Impfbezirke. Impfarzt.
8 6. In jedem Bundesstaate werden Impfbezirke gebildet, deren jeder
einem Impfarzte unterstellt wird.
Der Impfarzt nimmt in der Zeit vom Anfang Mai bis Ende September
jeden Jahres an den vorher bekannt zu machenden Orten und Tagen für die
Bewohner des Impfbezirks Impfungen unentgeltlich vor. Die Orte für die
Vornahme der Impfungen, sowie für die Vorstellung der Impflinge (§ 5)
werden so gewählt, daß kein Ort des Bezirks von dem nächst belegenen Impf-
orte mehr als 5 Kilometer entfernt ist.
8 7. Für jeden Impfbezirk wird vor Beginn der Impfzeit eine Liste
der nach § 1 Ziffer 1 der Impfung unterliegenden Kinder von der zuständigen
Behörde aufgestellt. Ueber die auf grund des § 1 Ziffer 2 zur Impfung
gelangenden Kinder haben die Vorsteher der betreffenden Lehranstalten eine
Liste anzufertigen.
Die Impfärzte vermerken in den Listen, ob die Impfung mit oder ohne
Erfolg vollzogen, oder ob und weshalb sie ganz oder vorläufig unterblieben ist.
Nach dem Schlusse des Kalenderjahres sind die Listen der Behörde
einzureichen.
Die Einrichtung der Listen wird durch den Bundesrat festgestellt.
Impfbefugnis.
8 8. Außer den Impfärzten sind ausschließlich Aerzte befugt, Impfungen
vorzunehmen.
Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der im § 7 vor-
geschriebenen Form Listen zu führen und dieselben am Jahresschluß der zu-
ständigen Behörde vorzulegen.
8§ 9. Die Landesregierungen haben nach näherer Anordnung des
Bundesrats dafür zu sorgen, daß eine angemessene Anzahl von Impfinstituten
zur Beschaffung und Erzeugung von Schutzpockenlymphe eingerichtet werde.
Die Impfinstitute geben die Schutzpockenlymphe an die öffentlichen Impf-
ärzte unentgeltlich ab und haben über Herkunft und Abgabe derselben Listen
zu führen.
Die öffentlichen Impfärzte sind verpflichtet, auf Verlangen Schutzpocken-
lymphe, soweit ihr entbehrlicher Vorrat reicht, an andere Aerzte unentgeltlich
abzugeben.