60 II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 7. Abschnitt.
Gebühren.
§ 84. Der Sachverständige hat nach Maßgabe der Gebührenordnung
Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis, auf Erstattung der ihm ver-
ursachten Kosten und außerdem auf angemessene Vergütung für seine Mühewaltung.
Gebührenordnung vom 30. Juli 1878 siehe Anhang, S. 112.
§ 85. Insoweit zum Beweise vergangener Tatsachen oder Zustände,
zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige
Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis
zur Anwendung.
Richterlicher Augenschein.
§ 86. Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so
ist im Protokolle der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber
Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach
der besonderen Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.
Leichenschau und Leichenöffnung.
§ 87. Die richterliche Leichenschau wird unter Zuziehung eines Arztes,
die Leichenöffnung im Beisein des Richters von zwei Aerzten, unter welchen
sich ein Gerichtsarzt befinden muß, vorgenommen. Demjenigen Arzte, welcher
den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit
behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. Derselbe kann jedoch
aufgefordert werden, der Leichenöffnung anzuwohnen, um aus der Krankkheits-
geschichte Aufschlüsse zu geben.
Die Zuziehung eines Arztes kann bei der Leichenschau unterbleiben,
wenn sie nach dem Ermessen des Richters entbehrlich ist.
Behufs der Besichtigung oder Oeffnung einer schon beerdigten Leiche ist
ihre Ausgrabung statthaft.
§ 88. Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht besondere Hindernisse
entgegenstehen, die Persönlichkeit des Verstorbenen, insbesondere durch Be-
fragung von Personen, welche den Verstorbenen gekannt haben, festzustellen.
Ist ein Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die Leiche zur Anerkennung
vorzuzeigen.
§ 89. Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche
dies gestattet, stets auf die Oeffnung der Kopf-, Brust= und Bauchhöhle
erstrecken.
§ 90. Bei Oeffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die
Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob dasselbe nach oder