Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

60 II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 7. Abschnitt. 
Gebühren. 
§ 84. Der Sachverständige hat nach Maßgabe der Gebührenordnung 
Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis, auf Erstattung der ihm ver- 
ursachten Kosten und außerdem auf angemessene Vergütung für seine Mühewaltung. 
Gebührenordnung vom 30. Juli 1878 siehe Anhang, S. 112. 
§ 85. Insoweit zum Beweise vergangener Tatsachen oder Zustände, 
zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige 
Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis 
zur Anwendung. 
Richterlicher Augenschein. 
§ 86. Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so 
ist im Protokolle der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber 
Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach 
der besonderen Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben. 
Leichenschau und Leichenöffnung. 
§ 87. Die richterliche Leichenschau wird unter Zuziehung eines Arztes, 
die Leichenöffnung im Beisein des Richters von zwei Aerzten, unter welchen 
sich ein Gerichtsarzt befinden muß, vorgenommen. Demjenigen Arzte, welcher 
den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit 
behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. Derselbe kann jedoch 
aufgefordert werden, der Leichenöffnung anzuwohnen, um aus der Krankkheits- 
geschichte Aufschlüsse zu geben. 
Die Zuziehung eines Arztes kann bei der Leichenschau unterbleiben, 
wenn sie nach dem Ermessen des Richters entbehrlich ist. 
Behufs der Besichtigung oder Oeffnung einer schon beerdigten Leiche ist 
ihre Ausgrabung statthaft. 
§ 88. Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht besondere Hindernisse 
entgegenstehen, die Persönlichkeit des Verstorbenen, insbesondere durch Be- 
fragung von Personen, welche den Verstorbenen gekannt haben, festzustellen. 
Ist ein Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die Leiche zur Anerkennung 
vorzuzeigen. 
§ 89. Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche 
dies gestattet, stets auf die Oeffnung der Kopf-, Brust= und Bauchhöhle 
erstrecken. 
§ 90. Bei Oeffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die 
Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob dasselbe nach oder
	        
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