Impfgesetz. — Gemeingefährliche Krankheiten. 619
§5 2. Zur Anzeige sind verpflichtet:
1. der zugezogene Arzt,
2. der Haushaltungsvorstand,
3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten be-
schäftigte Person,
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs-
oder Todesfall sich ereignet hat,
5. der Leichenschauer.
Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur
dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
§ 3. Für Krankheits= und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-,
Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der
Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte
Person ausschließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet.
Auf Schiffen oder Flößen gilt als der zur Erstattung der Anzeige ver-
pflichtete Haushaltungsvorstand der Schiffer oder Floßführer oder deren Stell-
vertreter. Der Bundesrat ist ermächtigt, Bestimmungen darüber zu erlassen,
an wen bei Krankheits= und Todesfällen, welche auf Schiffen oder Flößen
vorkommen, die Anzeige zu erstatten ist.
§ 4. Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Die
Polizeibehörden haben auf Verlangen Meldekarten für schriftliche Anzeigen
unentgeltlich zu verabfolgen.
§ 5. Landesrechtliche Bestimmungen, welche eine weitergehende Anzeige-
pflicht begründen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Durch Beschluß des Bundesrats können die Vorschriften über die Anzeige-
pflicht (§8 1 bis 4) auf andere als die im § 1 Abs. 1 genannten übertragbaren
Krankheiten ausgedehnt werden.
Ermittelung der Krankheit.
§ 6. Die Polizeibehörde muß, sobald sie von dem Ausbruch oder dem
Verdachte des Auftretens einer der im § 1 Abs. 1 genannten Krankheiten
(gemeingefährliche Krankheiten) Kenntnis erhält, den zuständigen beamteten
Arzt benachrichtigen. Dieser hat alsdann unverzüglich an Ort und Stelle
Ermittelungen über die Art, den Stand und die Ursache der Krankheit vor-
zunehmen und der Polizeibehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob der