Gemeingefährliche Krankheiten. 621
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§ 10. Für Ortschaften und Bezirke, welche von einer gemeingefährlichen
Krankheit befallen oder bedroht sind, kann durch die zuständige Behörde an-
geordnet werden, daß jede Leiche vor der Bestattung einer amtlichen Be-
sichtigung (Leichenschau) zu unterwerfen ist.
Schutzmaßregeln.
§ 11. Zur Verhütung der Verbreitung der gemeingefährlichen Krank-
heiten können für die Dauer der Krankheitsgefahr Absperrungs= und Aufsichts-
maßregeln nach Maßgabe der §§ 12 bis 21 polizeilich angeordnet werden.
Die Anfechtung der Anordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.
§8 12. Kranke und krankheits= oder ansteckungsverdächtige Personen
können einer Beobachtung unterworfen werden. Eine Beschränkung in der
Wahl des Aufenthalts oder der Arbeitsstätte ist zu diesem Zwecke nur bei
Personen zulässig, welche obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind oder berufs-
oder gewohnheitsmäßig umherziehen.
8 13. Die höhere Verwaltungsbehörde kann für den Umfang ihres
Bezirkes oder für Teile desselben anordnen, daß zureisende Personen, sofern
sie sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist vor ihrer Ankunft in Ortschaften
oder Bezirken aufgehalten haben, in welchen eine gemeingefährliche Krankheit
ausgebrochen ist, nach ihrer Ankunft der Ortspolizeibehörde zu melden sind.
§ 14. Für kranke und krankheits= oder ansteckungsverdächtige Personen
kann eine Absonderung angeordnet werden.
Die Absonderung kranker Personen hat derart zu erfolgen, daß der
Kranke mit anderen als den zu seiner Pflege bestimmten Personen, dem Arzte
oder dem Seelsorger nicht in Berührung kommt und eine Verbreitung der
Krankheit tunlichst ausgeschlossen ist. Angehörigen und Urkundspersonen ist,
insoweit es zur Erledigung wichtiger und dringender Angelegenheiten geboten
ist, der Zutritt zu dem Kranken unter Beobachtung der erforderlichen Maß-
regeln gegen eine Weiterverbreitung der Krankheit gestatttet. Werden auf
Erfordern der Polizeibehörde in der Behausung des Kranken die nach dem
Gutachten des beamteten Arztes zum Zwecke der Absonderung notwendigen
Einrichtungen nicht getroffen, so kann, falls der beamtete Arzt es für un-
erläßlich und der behandelnde Arzt es ohne Schädigung des Kranken für
zulässig erklärt, die Ueberführung des Kranken in ein geeignetes Krankenhaus
oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum angeordnet werden.