Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

624 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
8 24. Zur Verhütung der Einschleppung der gemeingefährlichen Krank- 
heiten aus dem Auslande kann der Einlaß der Seeschiffe von der Erfüllung 
gesundheitspolizeilicher Vorschriften abhängig gemacht sowie 
1. der Einlaß anderer dem Personen= oder Frachtverkehre dienenden 
Fahrzeuge, 
2. die Ein= und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen, 
3. der Eintritt und die Beförderung von Personen, welche aus dem 
von der Krankheit befallenen Lande kommen, 
verboten oder beschränkt werden. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, Vorschriften über die hiernach zu treffen- 
den Maßregeln zu beschließen. Soweit sich diese Vorschriften auf die gesundheits- 
polizeiliche Ueberwachung der Seeschiffe beziehen, können sie auf den Schiffs- 
verkehr zwischen deutschen Häfen erstreckt werden. 
§ 25. Wenn eine gemeingefährliche Krankheit im Ausland oder im 
Küstengebiete des Reichs ausgebrochen ist, so bestimmt der Reichskanzler oder 
für das Gebiet des zunächst bedrohten Bundesstaats im Einvernehmen mit 
dem Reichskanzler die Landesregierung, wann und in welchem Umfange die 
gemäß § 24 Abs. 2 erlassenen Vorschriften in Vollzug zu setzen sind. 
§ 26. Der Bundesrat ist ermächtigt, Vorschriften über die Ausstellung 
von Gesundheitspässen für die aus deutschen Häfen ausgehenden Seeschiffe 
zu beschließen. 
8 27. Der Bundesrat ist ermächtigt, über die bei der Ausführung 
wissenschaftlicher Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichts- 
maßregeln sowie über den Verkehr mit Krankheitserregern und deren Auf- 
bewahrung Vorschriften zu erlassen. 
Strafvorschriften. 
§8 44. Mit Gefängnis bis zu drei Jahren wird bestraft: 
1. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche eine Desinfektion 
polizeilich angeordnet war, vor Ausführung der angeordneten Des- 
infektion in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in 
Verkehr bringt; 
2. wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder sonstige 
bewegliche Gegenstände, welche von Personen, die an einer gemein- 
gefährlichen Krankheit litten, während der Erkrankung gebraucht
	        
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