624 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
8 24. Zur Verhütung der Einschleppung der gemeingefährlichen Krank-
heiten aus dem Auslande kann der Einlaß der Seeschiffe von der Erfüllung
gesundheitspolizeilicher Vorschriften abhängig gemacht sowie
1. der Einlaß anderer dem Personen= oder Frachtverkehre dienenden
Fahrzeuge,
2. die Ein= und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen,
3. der Eintritt und die Beförderung von Personen, welche aus dem
von der Krankheit befallenen Lande kommen,
verboten oder beschränkt werden.
Der Bundesrat ist ermächtigt, Vorschriften über die hiernach zu treffen-
den Maßregeln zu beschließen. Soweit sich diese Vorschriften auf die gesundheits-
polizeiliche Ueberwachung der Seeschiffe beziehen, können sie auf den Schiffs-
verkehr zwischen deutschen Häfen erstreckt werden.
§ 25. Wenn eine gemeingefährliche Krankheit im Ausland oder im
Küstengebiete des Reichs ausgebrochen ist, so bestimmt der Reichskanzler oder
für das Gebiet des zunächst bedrohten Bundesstaats im Einvernehmen mit
dem Reichskanzler die Landesregierung, wann und in welchem Umfange die
gemäß § 24 Abs. 2 erlassenen Vorschriften in Vollzug zu setzen sind.
§ 26. Der Bundesrat ist ermächtigt, Vorschriften über die Ausstellung
von Gesundheitspässen für die aus deutschen Häfen ausgehenden Seeschiffe
zu beschließen.
8 27. Der Bundesrat ist ermächtigt, über die bei der Ausführung
wissenschaftlicher Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichts-
maßregeln sowie über den Verkehr mit Krankheitserregern und deren Auf-
bewahrung Vorschriften zu erlassen.
Strafvorschriften.
§8 44. Mit Gefängnis bis zu drei Jahren wird bestraft:
1. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche eine Desinfektion
polizeilich angeordnet war, vor Ausführung der angeordneten Des-
infektion in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in
Verkehr bringt;
2. wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder sonstige
bewegliche Gegenstände, welche von Personen, die an einer gemein-
gefährlichen Krankheit litten, während der Erkrankung gebraucht