Gemeingefährliche Krankheiten. 625
oder bei deren Behandlung oder Pflege benutzt worden sind, in
Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt,
bevor sie den auf grund des 8 22 vom Bundesrate beschlossenen
Bestimmungen entsprechend desinfiziert worden sind;
wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche zur
Beförderung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 be-
zeichneten Art gedient haben, vor Ausführung der polizeilich an-
geordneten Desinfektion benutzt oder anderen zur Benutzung
überläßt.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu
eintausendfünfhundert Mark erkannt werden.
§ 45. Mit Geldstrafe von zehn bis einhundertfünfzig Mark oder mit
Haft nicht unter einer Woche wird bestraft:
J.
—E
4.
wer die ihm nach den 88 2, 3 oder nach den auf grund des § 5
vom Bundesrate beschlossenen Vorschriften obliegende Anzeige unter-
läßt oder länger als vierundzwanzig Stunden, nachdem er von
der anzuzeigenden Tatsache Kenntnis erhalten hat, verzögert. Die
Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht
von dem zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist;
wer im Falle des § 7 dem beamteten Arzte den Zutritt zu dem
Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der erforderlichen
Untersuchungen verweigert;
wer den Bestimmungen im § 7 Abs. 3 zuwider über die daselbst
bezeichneten Umstände dem beamteten Arzte oder der zuständigen
Behörde die Auskunft verweigert oder wissentlich unrichtige An-
gaben macht;
wer den auf grund des § 13 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
§ 46. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere
Strafe verwirkt ist, bestraft:
J.
wer den im Falle des § 9 von dem beamteten Arzte oder dem
Vorsteher der Ortschaft getroffenen vorläufigen Anordnungen
oder den auf grund des § 10 von der zuständigen Behörde er-
lassenen Anordnungen zuwiderhandelt;
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