Gemeingefährliche Krankheiten. — Schlachtvieh- und Fleischbeschau. 627
Als eigener Haushalt im Sinne des Absatz 1 ist der Haushalt der
Kasernen, Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speiseanstalten, Gefangen—
anstalten, Armenhäuser und ähnlicher Anstalten sowie der Haushalt der
Schlächter, Fleischhändler, Gast-, Schank= und Speisewirte nicht anzusehen.
§ 3. Die Landesregierungen sind befugt, für Gegenden und Zeiten,
in denen eine übertragbare Tierkrankheit herrscht, die Untersuchung aller der
Seuche ausgesetzten Schlachttiere anzuordnen.
§ 4. Fleisch im Sinne dieses Gesetzes sind Teile von warmblütigen
Tieren, frisch oder zubereitet, sofern sie sich zum Genusse für Menschen eignen.
Als Teile gelten auch die aus warmblütigen Tieren hergestellten Fette und
Würste, andere Erzeugnisse nur insoweit, als der Bundesrat dies anordnet.
Beschaubezirke.
§ 5. Zur Vornahme der Untersuchungen sind Beschaubezirke zu bilden;
für jeden derselben ist mindestens ein Beschauer sowie ein Stellvertreter zu
bestellen.
Die Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung der Beschauer erfolgt
durch die Landesbehörden. Für die in den Armeekonservenfabriken vorzu-
nehmenden Untersuchungen können seitens der Militärverwaltung besondere
Beschauer bestellt werden.
Zu Beschauern sind approbierte Tierärzte oder andere Personen, welche
genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, zu bestellen.
Ergebnisse der Untersuchung.
§ 6. Ergibt sich bei den Untersuchungen das Vorhandensein oder der
Verdacht einer Krankheit, für welche die Anzeigepflicht besteht, so ist nach Maß-
gabe der hierüber geltenden Vorschriften zu verfahren.
§ 7. Ergibt die Untersuchung des lebenden Tieres keinen Grund zur
Beanstandung der Schlachtung, so hat der Beschauer sie unter Anordnung
der etwa zu beobachtenden besonderen Vorsichtsmaßregeln zu genehmigen.
Die Schlachtung des zur Untersuchung gestellten Tieres darf nicht vor
der Erteilung der Genehmigung und nur unter Einhaltung der angeordneten
besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden.
Erfolgt die Schlachtung nicht spätestens zwei Tage nach Erteilung der
Genehmigung, so ist sie nur nach erneuter Untersuchung und Genehmigung zulässig.
§ 8. Ergibt die Untersuchung nach der Schlachtung, daß kein Grund
zur Beanstandung des Fleisches vorliegt, so hat der Beschauer es als tauglich
zum Genusse für Menschen zu erklären.
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