Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 7. und 8. Abschnitt. 61 
während der Geburt gelebt habe und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen 
sei, das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen. 
§ 91. Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung 
der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen 
Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde 
vorzunehmen. 
Der Richter kann anordnen, daß diese Untersuchung unter Mitwirkung 
oder Leitung eines Arztes stattzufinden habe. 
Gutachten bei Münzverbrechen. 
§ 92. Bei Münzverbrechen und Münzvergehen sind die Münzen oder 
Popiere erforderlichenfalls derjenigen Behörde vorzulegen, von welcher echte 
Münzen oder Papiere dieser Art in Umlauf gesetzt werden. Das Gutachten 
dieser Behörde ist über die Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber ein- 
zuholen, in welcher Art die Fälschung mutmaßlich begangen worden sei. 
Handelt es sich um ausländische Münzen oder Papiere, so kann an 
Stelle des Gutachtens der ausländischen Behörde dasjenige einer deutschen 
erfordert werden. 
Schriftvergleichung. 
§ 93. Zur Ermittelung der Echtheit oder Unechtheit eines Schrift- 
stücks, sowie zur Ermittelung des Urhebers desselben kann eine Schrift- 
vergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden. 
Auch schon seiten der Polizei, ohne daß das Verfahren verzögert 
werden darf. 
8. Abschnitt. 
Beschlagnahme und Durchsuchung. 
Beschlagnahme. 
Gegenstände. 
§ 94. Gegenstände, welche als Beweismittel für die Untersuchung von 
Bedeutung sein können oder der Einziehung unterliegen, sind in Verwahrung 
zu nehmen oder in anderer Weise sicher zu stellen. 
Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und 
werden dieselben nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. 
Pflicht zur Herausgabe (Ausnahmen). 
§ 95. Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Ge- 
wahrsam hat, ist verpflichtet, denselben auf Erfordern vorzulegen und aus- 
zuliefern.
	        
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