Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

628 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Vor der Untersuchung dürfen Teile eines geschlachteten Tieres nicht 
beseitigt werden. 
§ 9. Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für 
Menschen untauglich ist, so hat der Beschauer es vorläufig zu beschlagnahmen, 
den Besitzer hiervon zu benachrichtigen und der Polizeibehörde sofort Anzeige 
zu erstatten. 
Fleisch, dessen Untauglichkeit sich bei der Untersuchung ergeben hat, darf 
als Nahrungs= oder Genußmittel für Menschen nicht in Verkehr gebracht werden. 
Die Verwendung des Fleisches zu anderen Zwecken kann von der Polizei- 
behörde zugelassen werden, soweit gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. 
Die Polizeibehörde bestimmt, welche Sicherungsmaßregeln gegen eine Ver- 
wendung des Fleisches zum Genusse für Menschen zu treffen sind. 
Das Fleisch darf nicht vor der polizeilichen Zulassung und nur unter 
Einhaltung der von der Polizeibehörde angeordneten Sicherungsmaßregeln in 
Verkehr gebracht werden. 
Das Fleisch ist von der Polizeibehörde in unschädlicher Weise zu 
beseitigen, soweit seine Verwendung zu anderen Zwecken (Abs. 3) nicht 
zugelassen wird. 
§ 10. Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für 
Menschen nur bedingt tauglich ist, so hat der Beschauer es vorläufig zu 
beschlagnahmen, den Besitzer hiervon zu benachrichtigen und der Polizeibehörde 
sofort Anzeige zu erstatten. Die Polizeibehörde bestimmt, unter welchen 
Sicherungsmaßregeln das Fleisch zum Genusse für Menschen brauchbar ge- 
macht werden kann. 
Fleisch, das bei der Untersuchung als nur bedingt tauglich erkannt 
worden ist, darf als Nahrungs= und Genußmittel für Menschen nicht in Ver- 
kehr gebracht werden, bevor es unter den von der Polizeibehörde angeordneten 
Sicherungsmaßregeln zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht worden ist. 
Insoweit eine solche Brauchbarmachung unterbleibt, finden die Vorschriften 
des § 9 Abs. 3 bis 5 entsprechende Anwendung. 
§ 11. Der Vertrieb des zum Genusse für Menschen brauchbar ge- 
machten Fleisches (§ 10 Abs. 1) darf nur unter einer diese Beschaffenheit 
erkennbar machenden Bezeichnung erfolgen. 
Fleischhändlern, Gast-, Schank= und Speisewirten ist der Vertrieb und 
die Verwendung solchen Fleisches nur mit Genehmigung der Polizeibehörde
	        
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