Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Schlachtvieh- und Fleischbeschau. 629 
gestattet; die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. An die vorbezeichneten 
Gewerbetreibenden darf derartiges Fleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen 
eine solche Genehmigung erteilt worden ist. In den Geschäftsräumen dieser 
Personen muß an einer in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen An— 
schlag besonders erkennbar gemacht werden, daß Fleisch der im Absatz 1 be- 
zeichneten Beschaffenheit zum Vertrieb oder zur Verwendung kommt. 
Fleischhändler dürfen das Fleisch nicht in Räumen feilhalten oder ver- 
kaufen, in welchen taugliches Fleisch (8 8) feilgehalten oder verkauft wird. 
Einfuhr von konserviertem Fleisch usw. 
§ 12. Die Einfuhr von Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder 
ähnlichen Gefäßen, von Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem 
Fleische in das Zollinland ist verboten. 
Im übrigen gelten für die Einfuhr von Fleisch in das Zollinland bis 
zum 31. Dezember 1903 folgende Bedingungen: 
1. Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Tierkörpern, 
die bei Rindvieh, ausschließlich der Kälber, und bei Schweinen in 
Hälften zerlegt sein können, eingeführt werden. 
Mit den Tierkörpern müssen Brust= und Bauchfell, Lunge, 
Herz, Nieren, bei Kühen auch das Euter in natürlichem Zusammen- 
hange verbunden sein; der Bundesrat ist ermächtigt, diese Vor- 
schrift auf weitere Organe auszudehnen. 
2. Zubereitetes Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn nach der 
Art seiner Gewinnung und Zubereitung Gefahren für die mensch- 
liche Gesundheit erfahrungsgemäß ausgeschlossen sind oder die 
Unschädlichkeit für die menschliche Gesundheit in zuverlässiger Weise 
bei der Einfuhr sich feststellen läßt. Diese Feststellung gilt als 
unausführbar insbesondere bei Sendungen von Pöbelfleisch, sofern 
das Gewicht einzelner Stücke weniger als vier Kilogramm beträgt; 
auf Schinken, Speck und Därme findet diese Vorschrift keine An- 
wendung. 
Fleisch, welches zwar einer Behandlung zum Zpecke seiner 
Haltbarmachung unterzogen worden ist, aber die Eigenschaften 
frischen Fleisches im wesentlichen beibehalten hat, oder durch ent- 
sprechende Behandlung wieder gewinnen kann, ist als zubereitetes 
Fleisch nicht anzusehen; Fleisch solcher Art unterliegt den Be- 
stimmungen in Ziffer 1.
	        
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