Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Schlachtvieh= und Fleischbeschau. 631 
Fleischhändlern, Gast-, Schank= und Speisewirten ist der Vertrieb und 
die Verwendung von Pferdefleisch nur mit Genehmigung der Polizeibehörde 
gestattet; die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. An die vorbezeichneten 
Gewerbetreibenden darf Pferdefleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen eine 
solche Genehmigung erteilt worden ist. In den Geschäftsräumen dieser 
Personen muß an einer in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen An- 
schlag besonders erkennbar gemacht werden, daß Pferdefleisch zum Vertrieb 
oder zur Verwendung kommt. 
Fleischhändler dürfen Pferdefleisch nicht in Räumen feilhalten oder ver- 
kaufen, in welchen Fleisch von anderen Tieren feilgehalten oder verkauft wird. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, anzuordnen, daß die vorstehenden Vor- 
schriften auf Esel, Maulesel, Hunde und sonstige, seltener zur Schlachtung 
gelangende Tiere entsprechende Anwendung finden. 
Kennzeichnung untersuchten Fleisches. 
§ 19. Der Beschauer hat das Ergebnis der Untersuchung an dem Fleische 
kenntlich zu machen. Das aus dem Ausland eingeführte Fleisch ist außerdem 
als solches kenntlich zu machen. 
Der Bundesrat bestimmt die Art der Kennzeichnung. 
Abermalige amtliche Untersuchung. 
§ 20. Fleisch, welches innerhalb des Reichs der amtlichen Untersuchung 
nach Maßgabe der §§ 8 bis 16 unterlegen hat, darf einer abermaligen amt- 
lichen Untersuchung nur zu dem Zwecke unterworfen werden, um festzustellen, 
ob das Fleisch inzwischen verdorben ist oder sonst eine gesundheitsschädliche 
Veränderung seiner Beschaffenheit erlitten hat. 
Landesrechtliche Vorschriften, nach denen für Gemeinden mit öffentlichen 
Schlachthäusern der Vertrieb frischen Fleisches Beschränkungen, insbesondere 
dem Beschauzwang innerhalb der Gemeinde unterworfen werden kann, bleiben 
mit der Maßgabe unberührt, daß ihre Anwendbarkeit nicht von der Herkunft 
des Fleisches abhängig gemacht werden darf. 
8 21. Bei der gewerbsmäßigen Zubereitung von Fleisch dürfen Stoffe 
oder Arten des Verfahrens, welche der Ware eine gesundheitsschädliche Be- 
schaffenheit zu verleihen vermögen, nicht angewendet werden. Es ist verboten, 
derartig zubereitetes Fleisch aus dem Ausland einzuführen, feilzuhalten, zu 
verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen. 
Der Bundesrat bestimmt die Stoffe und die Arten des Verfahrens, auf 
welche diese Vorschriften Anwendung finden.
	        
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