632 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Der Bundesrat ordnet an, inwieweit die Vorschriften des Abs. 1 auch
auf bestimmte Stoffe und Arten des Verfahrens Anwendung finden, welche
eine gesundheitsschädliche oder minderwertige Beschaffenheit der Ware zu ver-
decken geeignet sind.
§ 22. Der Bundesrat ist ermächtigt,
1. Vorschriften über den Nachweis genügender Kenntnisse der Fleisch-
beschauer zu erlassen,
2. Grundsätze aufzustellen, nach welchen die Schlachtvieh= und Fleisch-
beschau auszuführen und die weitere Behandlung des Schlachtviehs
und Fleisches im Falle der Beanstandung stattzufinden hat,
3. die zur Ausführung der Bestimmungen in dem 8§ 12 erforderlichen
Anordnungen zu treffen und die Gebühren für die Untersuchung
des in das Zollinland eingehenden Fleisches festzusetzen.
§ 23. Wem die Kosten der amtlichen Untersuchung (§ 1) zur Last
fallen, regelt sich nach Landesrecht. Im übrigen werden die zur Ausführung
des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, insoweit nicht der Bundesrat für
zuständig erklärt ist oder insoweit er von einer durch § 22 erteilten Er-
mächtigung keinen Gebrauch macht, von den Landesregierungen erlassen.
§ 24. Landesrechtliche Vorschriften über die Trichinenschau und über
den Vertrieb und die Verwendung von Fleisch, welches zwar zum Genusse
für Menschen tauglich, jedoch in seinem Nahrungs= und Genußwert erheblich
herabgesetzt ist, ferner landesrechtliche Vorschriften, welche mit Bezug auf
1. die der Untersuchung zu unterwerfenden Tiere,
2. die Ausführung der Untersuchungen durch approbierte Tierärzte,
3. den Vertrieb beanstandeten Fleisches oder des Fleisches von Tieren
der im § 18 bezeichneten Arten
weitergehende Verpflichtungen als dieses Gesetz begründen, sind mit der Maß-
gabe zulässig, daß ihre Anwendbarkeit nicht von der Herkunft des Schlachtviehs
oder des Fleisches abhängig gemacht werden darf.
§ 25. Inwieweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf das in die Zoll-
ausschlüsse eingeführte Fleisch Anwendung zu finden haben, bestimmt der
Bundesrat.
Strafbestimmungen.
§ 26. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis
zu eintausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: