Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

634 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht 
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
Nahrungsmittelgesetz. 
8 29. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit 
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 
(Reichs-Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften des § 16 des 
bezeichneten Gesetzes finden auch auf Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 
des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung. 
49. Gesetz, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend. 
Vom 7. April 1869. 
(B.G. Bl. S. 105.) 
(Auszug.) 
§ 1. Wenn die Rinderpest (Löserdürre) in einem Bundesstaate oder in 
einem an das Gebiet des Norddeutschen Bundes angrenzenden oder mit dem- 
selben im direkten Verkehre stehenden Lande ausbricht, so sind die zuständigen 
Verwaltungsbehörden der betreffenden Bundesstaaten verpflichtet und ermächtigt, 
alle Maßregeln zu ergreifen, welche geeignet sind, die Einschleppung und 
beziehentlich die Weiterverbreitung der Seuche zu verhüten und die im Lande 
selbst ausgebrochene Seuche zu unterdrücken. 
Zulässige Maßregeln. 
* 2. Die Maßregeln, auf welche sich die im § 1 ausgesprochene Ver- 
pflichtung und Ermächtigung je nach den Umständen zu erstrecken hat, sind folgende: 
1. Beschränkungen und Verbote der Einfuhr, des Transports und 
des Handels in bezug auf lebendes oder totes Rindvieh, Schafe 
und Ziegen, Häute, Haare und sonstige tierische Rohstoffe in 
frischem oder trockenem Zustande, Rauchfutter, Streumaterialien, 
Lumpen, gebrauchte Kleider, Geschirre und Stallgeräte; endlich 
Einführung einer Rindviehkontrolle im Grenzbezirke; 
2. Absperrung einzelner Gehöfte, Ortsteile, Orte, Bezirke gegen den 
Verkehr mit der Umgebung; 
3. Tötung selbst gesunder Tiere und Vernichtung von giftfangenden 
Sachen, ingleichen, wenn die Desinfektion nicht als ausreichend 
befunden wird, von Transportmitteln, Gerätschaften und dergl. im 
erforderlichen Umfange;
	        
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