636 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Fahrlässigkeit.
§ 3. Wer den im § 1 bezeichneten Beschränkungen oder Verboten aus
Fahrlässigkeit zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Beweis der Fahrlässigkeit.
Bei Personen, welche nicht weiter als fünfzehn Kilometer von der
Grenze entfernt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ingleichen
bei Personen, welche mit den durch die Beschränkungen oder Verbote betroffenen
Tieren gewerbsmäßig Handel treiben, insbesondere Fleischern und Viehhändlern,
sowie den Gehülfen dieser Personen, ist die Unkenntnis dieser Beschränkungen
oder Verbote als durch Fahrlässigkeit verschuldet anzunehmen, wenn sie nicht
den Nachweis führen, daß sie ohne ihr Verschulden durch besondere Umstände
verhindert waren, von denselben Kenntnis zu erlangen.
Weitere Erschwerung.
§ 4. Ist infolge der Zuwiderhandlung Vieh von der Sauche ergriffen
worden, so ist
in dem Falle des § 1 auf Gefängnis nicht unter drei Monaten,
in dem Falle des § 2 auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Ge-
fängnis nicht unter einem Jahre,
im Falle des § 3 auf Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder auf
Gefängnis bis zu einem Jahre
zu erkennen.
44. Gesetz,
betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen.
Vom 23. Juni 1880.
Fassung gemäß Gesetz vom 1. Mai 1894.
(R.G.-Bl. 1894 S. 410.)
(Auszug.)
Verdächtige Tiere.
§ 1. Das nachstehende Gesetz regelt das Verfahren zur Abwehr und
Unterdrückung übertragbarer Seuchen der Haustiere, mit Ausnahme der
Rinderpest.