62 II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 8. Abschnitt.
Er kann im Falle der Weigerung durch die im § 69 bestimmten Zwangs-
mittel hierzu angehalten werden. Gegen Personen, welche zur Verweigerung
des Zeugnisses berechtigt sind, finden diese Zwangsmittel keine Anwendung.
Die Zwangsmittel des § 95 hat nur der Richter, haben nicht Staats-
anwaltschaft und Polizeibehörde. Der Staatsanwalt hat erforderlichen Falles
bei dem Richter die Einleitung des Zwangsverfahrens zu beantragen. Aus-
nahmen bei Gefahr im Verzuge (§ 98). Die Zwangsmittel können selbst-
verständlich nicht gegen den Beschuldigten, sondern nur gegen dritte an der
Straftat unbeteiligte Personen angewendet werden und haben praktische Be-
deutung nur, wenn die gesuchten Sachen bei den betreffenden Personen nicht
gefunden werden, aber Verdacht besteht, daß sie gleichwohl in deren Gewahrsam
seien. Vorher Durchsuchung nach § 103 zulässig. Gegen den Beschuldigten
nur Durchsuchung nach § 102 möglich.
§ 96. Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in
amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffent-
liche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde
erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke
dem Wohle des Reichs oder eines Bundesstaates Nachteil bereiten würde.
§ 97. Schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den-
jenigen Personen, die wegen ihres Verhältnisses zu ihm nach 8§8§ 51, 52 zur
Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, unterliegen der Beschlagnahme
nicht, falls sie sich in den Händen der letzteren Personen befinden und diese
nicht einer Teilnahme, Begünstigung oder Hehlerei verdächtig sind.
Auch von der Peolizeibehörde, wenn sie bei Gefahr im Verzuge
selbständig tätig wird, zu beachten.
Berechtigung zur Beschlagnahme.
§ 98. Die Anordnung von Beschlagnahmen steht dem Richter, bei
Gefahr im Verzug auch der Staatsanwaltschaft und denjenigen Polizei= und
Sicherheitsbeamten zu, welche als Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft den
Anordnungen derselben Folge zu leisten haben. «
Ist die Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung erfolgt, so soll der
Beamte, welcher die Beschlagnahme angeordnet hat, binnen drei Tagen die
richterliche Bestätigung nachsuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der
davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war, oder wenn
der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger
desselben gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat.
Der Betroffene kann jederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen. So