640 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr.
§ 18. Im Falle der Seuchengefahr und für die Dauer derselben können,
vorbehaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich einzelner Seuchen erteilten
besonderen Vorschriften, je nach Lage des Falles und nach der Größe der
Gefahr, unter Berücksichtigung der beteiligten Verkehrsinteressen die nach-
folgenden Schutzmaßregeln (§§ 19 bis 29) polizeilich angeordnet werden.
Beschwerden des Besitzers über die von der Polizeibehörde angeordneten
Schutzmaßregeln haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 19. 1. Die Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung
der an der Seuche erkrankten, der verdächtigen und der der Seuchengefahr
ausgesetzten Tiere.
Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unter-
worfenen Tieres ist verpflichtet, auf Erfordern solche Einrichtungen zu treffen,
daß das Tier für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die für das-
selbe bestimmte Räumlichkeit (Stall, Standort, Hof= oder Weideraum usw.)
nicht verlassen kann und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen
Tieren bleibt.
§ 20. 2. Beschränkungen in der Art der Benutzung, der Verwertung
oder des Transportes kranker oder verdächtiger Tiere, der von denselben
stammenden Produkte oder solcher Gegenstände, welche mit kranken oder ver-
dächtigen Tieren in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche
zu verschleppen.
Beschränkungen im Transporte der der Seuchengefahr ausgesetzten und
solcher Tiere, welche geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.
§ 21. 3. Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von Tieren aus
verschiedenen Stallungen und der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner
der gemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen und
des Verkehrs mit seuchenkranken oder verdächtigen Tieren auf öffentlichen oder
gemeinschaftlichen Straßen und Triften.
Verbot des freien Umherlaufens der Hunde.
§ 22. 4. Die Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seuchen-
kranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöftes, des Ortes, der Weide,
der Feldmark, oder eines ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen bestimmten,
tunlichst eng zu bemessenden Gebietes gegen den Verkehr mit Tieren und
mit solchen Gegenständen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können.