Unterdrückung von Viehseuchen. 641
Die Sperre des Gehöftes, des Ortes, der Weide, der Feldmark oder
des sonstigen Sperrgebietes (Absatz 1) darf erst dann verfügt werden, wenn
der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des beamteten Tierarztes fest—
gestellt ist.
Die Sperre eines Ortes, einer Feldmark oder eines sonstigen Sperr—
gebietes (Absatz 1) ist nur dann zulässig, wenn die Seuche ihrer Beschaffenheit
nach eine größere und allgemeinere Gefahr einschließt. Die Sperre kann
auf einzelne Straßen oder Teile des Ortes oder der Feldmark beschränkt werden.
Die polizeilich angeordnete Sperre eines Stalles oder sonstigen Stand-
ortes, eines Gehöftes oder einer Weide verpflichtet den Besitzer, diejenigen
Einrichtungen zu treffen, welche zur wirksamen Durchführung der Sperre
vorgeschrieben werden.
§ 23. 5. Die Impfung der der Seuchengefahr ausgesetzten Tiere, die
tierärztliche Behandlung der erkrankten Tiere, sowie Beschränkungen in der
Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen.
Die Impfung oder die tierärztliche Behandlung darf nur in den Fällen
angeordnet werden, welche in diesem Gesetze ausdrücklich bezeichnet sind, und
zwar nach Maßgabe der daselbst erteilten näheren Vorschriften.
Die polizeilich angeordnete Impfung erfolgt unter Aufsicht des beamteten
Tierarztes oder durch denselben.
§ 24. 6. Die Tötung der an der Suuche erkrankten oder ver-
dächtigen Tiere.
Dieselbe darf nur in den Fällen angeordnet werden, welche in diesem
Gesetze ausdrücklich vorgesehen sind.
Die Vorschrift unverzüglicher Tötung der an einer Seuche erkrankten
oder verdächtigen Tiere findet, wo sie in diesem Gesetze enthalten ist, keine
Anwendung auf solche Tiere, welche einer der Staatsaufsicht unterworfenen
höheren Lehranstalt übergeben sind, um dort für die Zwecke derselben ver-
wendet zu werden.
§ 25. Werden Tiere, welche bestimmten Verkehrs= oder Nutzungs-
beschränkungen oder der Absperrung unterworfen sind, in verbotswidriger Be-
nutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten,
zu welchen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die
sofortige Tötung derselben anordnen.
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