Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Unterdrückung von Viehseuchen. 641 
Die Sperre des Gehöftes, des Ortes, der Weide, der Feldmark oder 
des sonstigen Sperrgebietes (Absatz 1) darf erst dann verfügt werden, wenn 
der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des beamteten Tierarztes fest— 
gestellt ist. 
Die Sperre eines Ortes, einer Feldmark oder eines sonstigen Sperr— 
gebietes (Absatz 1) ist nur dann zulässig, wenn die Seuche ihrer Beschaffenheit 
nach eine größere und allgemeinere Gefahr einschließt. Die Sperre kann 
auf einzelne Straßen oder Teile des Ortes oder der Feldmark beschränkt werden. 
Die polizeilich angeordnete Sperre eines Stalles oder sonstigen Stand- 
ortes, eines Gehöftes oder einer Weide verpflichtet den Besitzer, diejenigen 
Einrichtungen zu treffen, welche zur wirksamen Durchführung der Sperre 
vorgeschrieben werden. 
§ 23. 5. Die Impfung der der Seuchengefahr ausgesetzten Tiere, die 
tierärztliche Behandlung der erkrankten Tiere, sowie Beschränkungen in der 
Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen. 
Die Impfung oder die tierärztliche Behandlung darf nur in den Fällen 
angeordnet werden, welche in diesem Gesetze ausdrücklich bezeichnet sind, und 
zwar nach Maßgabe der daselbst erteilten näheren Vorschriften. 
Die polizeilich angeordnete Impfung erfolgt unter Aufsicht des beamteten 
Tierarztes oder durch denselben. 
§ 24. 6. Die Tötung der an der Suuche erkrankten oder ver- 
dächtigen Tiere. 
Dieselbe darf nur in den Fällen angeordnet werden, welche in diesem 
Gesetze ausdrücklich vorgesehen sind. 
Die Vorschrift unverzüglicher Tötung der an einer Seuche erkrankten 
oder verdächtigen Tiere findet, wo sie in diesem Gesetze enthalten ist, keine 
Anwendung auf solche Tiere, welche einer der Staatsaufsicht unterworfenen 
höheren Lehranstalt übergeben sind, um dort für die Zwecke derselben ver- 
wendet zu werden. 
§ 25. Werden Tiere, welche bestimmten Verkehrs= oder Nutzungs- 
beschränkungen oder der Absperrung unterworfen sind, in verbotswidriger Be- 
nutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten, 
zu welchen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die 
sofortige Tötung derselben anordnen. 
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