Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Unterdrückung von Viehseuchen. 647 
2. wer der Vorschrift der 88 9 und 10 zuwider die Anzeige vom 
Ausbruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder 
länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntnis verzögert, oder 
es unterläßt, die verdächtigen Tiere von Orten, an welchen die 
Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fern zu halten; 
3. wer den Vorschriften der 88 31 bis 33 zuwider an Milzbrand 
erkrankte, oder der Krankheit verdächtige Tiere schlachtet, blutige 
Operationen an denselben vornimmt, oder die Kadaver derselben 
abhäutet oder vorschriftswidrig eine Oeffnung derselben vornimmt, 
oder es unterläßt, dieselben sofort unschädlich zu beseitigen; 
4. wer den zum Schutze gegen die Tollwut der Haustiere in den 
88 34, 35, 36 und 39 erteilten Vorschriften zuwiderhandelt; 
5. wer den Vorschriften im § 43 zuwider die Kadaver gefallener oder 
getöteter rotzkranker Tiere abhäutet, oder nicht sofort unschädlich 
beseitigt; 
6. wer außer dem Falle polizeilicher Anordnung die Pockenimpfung 
eines Schafes vornimmt; 
7. wer gegen die Vorschrift des § 50 Pferde, welche an der Beschäl- 
seuche, Pferde oder Viehstücke, welche an dem Bläschenausschlage 
der Geschlechtsteile leiden, zur Begattung zuläßt. 
§ 66. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit 
Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine 
höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 
1. wer den auf grund des § 7 dieses Gesetzes angeordneten Einfuhr- 
beschränkungen zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig ein- 
geführten Tiere oder Gegenstände zu erkennen, ohne Unterschied, 
ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht; 
2. wer den auf grund des § 8 dieses Gesetzes polizeilich angeordneten 
Kontrollmaßregeln zuwiderhandelt; 
3. wer den in den Fällen des § 12 Abs. 2 und des § 17 Abs. 2 von 
dem Tierarzte getroffenen vorläufigen Anordnungen zuwiderhandelt; 
4. wer den im Falle der Seuchengefahr polizeilich angeordneten 
Schutzmaßregeln (88 19 bis 28, 38, 44 a, 51), sowie den auf 
grund des § 45 Abs. 2 getroffenen polizeilichen Anordnungen 
zuwiderhandelt.
	        
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