Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

654 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Abschnitt III. 
Besondere Vorrechte der Posten. 
§ 17. In besonderen Fällen, in denen die gewöhnlichen Postwege gar 
nicht oder schwer zu passieren sind, können die ordentlichen Posten, die Extra- 
posten, Kuriere und Estafetten sich der Neben= und Feldwege, sowie der un- 
gehegten Wiesen und Aecker bedienen, unbeschadet jedoch des Rechtes der 
Eigentümer auf Schadenersatz. 
Strafbestimmung: verbotene Pfändung. 
§ 18. Gegen die ordentlichen Posten, Extraposten, Kuriere und 
Estafetten ist keine Pfändung erlaubt; auch darf dieselbe gegen einen Postillon 
nicht geübt werden, welcher mit dem ledigen Gespann zurückkehrt. Bei Zuwider- 
handlungen ist eine Geldstrafe von zehn Silbergroschen bis zu zwanzig Talern 
verwirkt. 
Strafbestimmung: Pflicht zum Ausweichen. 
§ 19. Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowie den Extra- 
posten, Kurieren und Estafetten auf das übliche Signal ausweichen. Bei 
Zuwiderhandlungen ist eine Geldstrafe von zehn Silbergroschen bis zu zehn 
Talern verwirkt. 
§ 21. Wenn den ordentlichen Posten, Extraposten, Kurieren oder 
Estafetten unterwegs ein Unfall begegnet, so sind die Anwohner der Straße 
verbunden, denselben die zu ihrem Weiterkommen erforderliche Hülfe gegen 
vollständige Entschädigung schleunigst zu gewähren. 
Strafbestimmung: Oeffnen der Schlagbäume usw. 
§ 23. Die Torwachen, Tor-, Brücken= und Barrierebeamten sind ver- 
bunden, die Tore und Schlagbäume schleunigst zu öffnen, sobald der Postillon 
das übliche Signal gibt. Ebenso müssen auf dasselbe die Fährleute die Ueber- 
fahrt unverzüglich bewirken. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Geldstrafe von 
zehn Silbergroschen bis zu zehn Talern verwirkt. 
§ 24. Auf Requisition der Postbehörden haben die Polizei= und 
Steuerbeamten und deren Organe zur Verhütung und Entdeckung von Post- 
übertretungen mitzuwirken. 
Abschnitt IV. 
Strafbestimmungen bei Post- und Porto-Tefrandationen. 
§ 27. Mit dem vierfachen Betrage des defraudierten Portos, jedoch 
niemals unter einer Geldstrafe von einem Taler, wird bestraft:
	        
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