Postwesen des Deutschen Reichs. 655
1. wer Briefe oder politische Zeitungen, den Bestimmungen der 88 1
und 2 zuwider, auf andere Weise als durch die Post gegen Be-
zahlung befördert oder verschickt: erfolgt die Beförderung in ver-
siegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Paketen, so trifft
die Strafe den Beförderer nur dann, wenn er den verbotwidrigen
Inhalt des Pakets zu erkennen vermochte;
2. wer sich zu einer portopflichtigen Sendung einer von der Ent-
richtung des Portos befreienden Bezeichnung bedient oder eine
solche Sendung in eine andere verpackt, welche bei Anwendung
einer vorgeschriebenen Bezeichnung portofrei befördert wird;
3. wer Postwertzeichen nach ihrer Entwertung zur Frankierung einer
Sendung benutzt; inwiefern in diesem Falle wegen hinzugetretener
Vertilgung des Entwertungszeichens eine härtere Strafe verwirkt
ist, wird nach den allgemeinen Strafgesetzen beurteilt;
4. wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Portogefälle
einem Postbeamten oder Postillon zur Mitnahme übergibt.
In den unter Nr. 2 und 3 bestimmten Fällen ist die Strafe mit der
Einlieferung der Sendung zur Post verwirkt.
Rückfall.
8 28. Im ersten Rückfalle wird die Strafe (8 27) verdoppelt und bei
ferneren Rückfällen auf das Vierfache erhöht.
Im Rückfalle befindet sich derjenigel, welcher, nachdem er wegen einer
der im §27 bezeichneten Defraudationen vom Gerichte oder im Verwaltungs-
wege (88 34, 35) bestraft worden, abermals eine dieser Defraudationen begeht.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt auch ein, wenn die frühere
Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen ist, bleibt jedoch
ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe
bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.
Defraudation des Personengeldes.
§ 29. Wer wissentlich, um der Postkasse das Personengeld zu entziehen,
uneingeschrieben mit der Post reist, wird mit dem vierfachen Betrage des
defraudierten Personengeldes, jedoch niemals unter einer Geldstrafe von einem
Taler, bestraft.
§ 30. Außer der Strafe muß in den Fällen des § 27 das Porto,
welches für die Beförderung der Gegenstände der Post zu entrichten gewesen