Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel. — Telegraphenwesen des Deutschen Reichs. 657
43. Gesetz
zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze
der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 13834.
Vom 21. Nobember 1887.
(K.G. Bl. 1888 S. 169.)
§8 1. Die Bestimmungen der Artikel 5 (Abs. 2 bis 4), 6 und 7 des
internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel
vom 14. März 1884 finden bezüglich der unterseeischen Telegraphenkabel der
im Artikel 1 des Vertrages bezeichneten Art auch innerhalb der deutschen
Küstengewässer Anwendung.
Strafbestimmungen.
8 2. Zuwiderhandlungen gegen die in den Artikeln 5 (Abs. 2 bis 4)
und 6 des internationalen Vertrages vom 14. März 1884 und im § 1I dieses
Gesetzes enthaltenen Bestimmungen werden, sofern nicht nach allgemeinen
Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu sechshundert
Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
§ 3. Die 8§ 113, 114 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich
finden Anwendung, wenn die in denselben vorgesehenen Handlungen gegen die
im Artikel 10 des Vertrages bezeichneten Schiffsbefehlshaber begangen werden,
während dieselben in Ausübung der ihnen dortselbst erteilten Befugnisse
begriffen sind.
49. Gesetz
über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs.
Vom 6. April 1892.
(N.G. Bl. S. 467.)
(Auszug.)
Ausschließliches Recht des Deutschen Reichs.
§ 1. Das Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittelung von
Nachrichten zu errichten und zu betreiben, steht ausschließlich dem Reich zu.
Unter Telegraphenanlagen sind die Fernsprechanlagen mit begriffen.
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