Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

64 II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 8. Abschnitt. 
Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme tritt, auch wenn 
sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie 
nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. 
Die Entscheidung über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlag— 
nahme sowie über die Eröffnung eines ausgelieferten Briefes oder einer 
anderen Postsendung erfolgt durch den zuständigen Richter (5 98). 
Zur Beschlagnahme der Briefe, Postsendungen und Telegramme auf 
der Post und den Telegraphenanstalten ist die Polizeibehörde und der Polizei— 
beamte niemals befugt. Erscheint sie der Polizeibehörde dringend notwendig, 
so hat sie der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht schleunigst Mitteilung 
zu machen. 
8 101. Von den getroffenen Maßregeln (88 99, 100) sind die Be— 
teiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungs- 
zweckes geschehen kann. 
Sendungen, deren Eröffnung nicht angeordnet worden, sind den Be- 
teiligten sofort auszuantworten. Dasselbe gilt, soweit nach der Eröffnung 
die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist. 
Derjenige Teil eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht 
durch die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem Empfangs- 
berechtigten abschriftlich mitzuteilen. 
Durchsuchung. 
Zulässigkeit. 
§ 102. Bei demjenigen, welcher als Täter oder Teilnehmer einer straf- 
baren Handlung oder als Begünstiger oder Hehler verdächtig ist, kann eine 
Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume, sowie seiner Person und 
der ihm gehörigen Sachen, sowohl zum Zwecke seiner Ergreifung, als auch 
dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur 
Auffindung von Beweismitteln führen werde. 
§ 103. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur behufs der 
Ergreifung des Beschuldigten oder behufs der Verfolgung von Spuren einer 
strafbaren Handlung oder behufs der Beschlagnahme bestimmter Gegenstände 
und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, 
daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden 
Räumen befinde. 
Diese Beschränkung findet keine Anwendung auf die Räume, in welchen 
der Beschuldigte ergriffen worden ist oder welche er während der Verfolgung
	        
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