64 II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 8. Abschnitt.
Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme tritt, auch wenn
sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie
nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird.
Die Entscheidung über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlag—
nahme sowie über die Eröffnung eines ausgelieferten Briefes oder einer
anderen Postsendung erfolgt durch den zuständigen Richter (5 98).
Zur Beschlagnahme der Briefe, Postsendungen und Telegramme auf
der Post und den Telegraphenanstalten ist die Polizeibehörde und der Polizei—
beamte niemals befugt. Erscheint sie der Polizeibehörde dringend notwendig,
so hat sie der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht schleunigst Mitteilung
zu machen.
8 101. Von den getroffenen Maßregeln (88 99, 100) sind die Be—
teiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungs-
zweckes geschehen kann.
Sendungen, deren Eröffnung nicht angeordnet worden, sind den Be-
teiligten sofort auszuantworten. Dasselbe gilt, soweit nach der Eröffnung
die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.
Derjenige Teil eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht
durch die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem Empfangs-
berechtigten abschriftlich mitzuteilen.
Durchsuchung.
Zulässigkeit.
§ 102. Bei demjenigen, welcher als Täter oder Teilnehmer einer straf-
baren Handlung oder als Begünstiger oder Hehler verdächtig ist, kann eine
Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume, sowie seiner Person und
der ihm gehörigen Sachen, sowohl zum Zwecke seiner Ergreifung, als auch
dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur
Auffindung von Beweismitteln führen werde.
§ 103. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur behufs der
Ergreifung des Beschuldigten oder behufs der Verfolgung von Spuren einer
strafbaren Handlung oder behufs der Beschlagnahme bestimmter Gegenstände
und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist,
daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden
Räumen befinde.
Diese Beschränkung findet keine Anwendung auf die Räume, in welchen
der Beschuldigte ergriffen worden ist oder welche er während der Verfolgung