Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

658 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Ausnahmen. 
§ 2. Die Ausübung des im § 1 bezeichneten Rechts kann für einzelne 
Strecken oder Bezirke an Privatunternehmer und muß an Gemeinden 
für den Verkehr innerhalb des Gemeindebezirks verliehen werden, wenn die 
nachsuchende Gemeinde die genügende Sicherheit für einen ordnungsmäßigen 
Betrieb bietet und das Reich eine solche Anlage weder errichtet hat, noch sich 
zur Errichtung und zum Betriebe einer solchen bereit erklärt. 
Die Verleihung erfolgt durch den Reichskanzler oder die von ihm hierzu 
ermächtigten Behörden. 
Die Bedingungen der Verleihung sind in der Verleihungsurkunde 
festzustellen. 
§ 3. Ohne Genehmigung des Reichs können errichtet und betrieben 
werden: 
1. Telegraphenanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienste 
von Landes= oder Kommunalbehörden, Deichkorporationen, Siel- 
und Entwässerungsverbänden gewidmet sind; 
2. Telegraphenanlagen, welche von Transportanstalten auf ihren 
Linien ausschließlich zu Zwecken ihres Betriebes oder für die 
Vermittelung von Nachrichten innerhalb der bisherigen Grenzen 
benutzt werden; 
3. rlegraphenanlagen 
a) innerhalb der Grenzen eines Grundstücks, 
b) zwischen mehreren einem Besitzer gehörigen oder zu einem 
Betriebe vereinigten Grundstücken, deren keines von dem 
anderen über 25 Kilometer in der Luftlinie entfernt ist, wenn 
diese Anlagen ausschließlich für den der Benutzung der Grund- 
stücke entsprechenden unentgeltlichen Verkehr bestimmt sind. 
§ 4. Durch die Landes-Zentralbehörde wird, vorbehaltlich der Reichs- 
aufsicht (Artikel 4 Ziffer 10 der Reichsverfassung), die Kontrole darüber 
geführt, daß die Errichtung und der Betrieb der im § 3 bezeichneten Telegraphen- 
anlagen sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen halten. 
Recht zur Benutzung. 
§ 5. Jedermann hat gegen Zahlung der Gebühren das Recht auf 
Beförderung von ordnungsmäßigen Telegrammen und auf Zulassung zu 
einer ordnungsmäßigen telephonischen Unterhaltung durch die für den öffentlichen 
Verkehr bestimmten Anlagen.
	        
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