658 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Ausnahmen.
§ 2. Die Ausübung des im § 1 bezeichneten Rechts kann für einzelne
Strecken oder Bezirke an Privatunternehmer und muß an Gemeinden
für den Verkehr innerhalb des Gemeindebezirks verliehen werden, wenn die
nachsuchende Gemeinde die genügende Sicherheit für einen ordnungsmäßigen
Betrieb bietet und das Reich eine solche Anlage weder errichtet hat, noch sich
zur Errichtung und zum Betriebe einer solchen bereit erklärt.
Die Verleihung erfolgt durch den Reichskanzler oder die von ihm hierzu
ermächtigten Behörden.
Die Bedingungen der Verleihung sind in der Verleihungsurkunde
festzustellen.
§ 3. Ohne Genehmigung des Reichs können errichtet und betrieben
werden:
1. Telegraphenanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienste
von Landes= oder Kommunalbehörden, Deichkorporationen, Siel-
und Entwässerungsverbänden gewidmet sind;
2. Telegraphenanlagen, welche von Transportanstalten auf ihren
Linien ausschließlich zu Zwecken ihres Betriebes oder für die
Vermittelung von Nachrichten innerhalb der bisherigen Grenzen
benutzt werden;
3. rlegraphenanlagen
a) innerhalb der Grenzen eines Grundstücks,
b) zwischen mehreren einem Besitzer gehörigen oder zu einem
Betriebe vereinigten Grundstücken, deren keines von dem
anderen über 25 Kilometer in der Luftlinie entfernt ist, wenn
diese Anlagen ausschließlich für den der Benutzung der Grund-
stücke entsprechenden unentgeltlichen Verkehr bestimmt sind.
§ 4. Durch die Landes-Zentralbehörde wird, vorbehaltlich der Reichs-
aufsicht (Artikel 4 Ziffer 10 der Reichsverfassung), die Kontrole darüber
geführt, daß die Errichtung und der Betrieb der im § 3 bezeichneten Telegraphen-
anlagen sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen halten.
Recht zur Benutzung.
§ 5. Jedermann hat gegen Zahlung der Gebühren das Recht auf
Beförderung von ordnungsmäßigen Telegrammen und auf Zulassung zu
einer ordnungsmäßigen telephonischen Unterhaltung durch die für den öffentlichen
Verkehr bestimmten Anlagen.