Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

660 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
50. Bekanntmachung, 
betreffend die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen 
Deutschlands. 
Vom 5. Juli 1892. 
(R.G.Bl. S. 691.) 
(Auszug.) 
IV. Bestimmungen für das Publikum. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 53. Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den 
allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs 
Aufrechthaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebiets und bei der Be- 
förderung von Personen und Sachen getroffen werden, und haben den dienst- 
lichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen 
oder einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahn- 
polizeibeamten (§ 66) Folge zu leisten. 
Betreten der Bahnanlagen. 
§ 54. (1) Das Betreten der Bahn einschließlich der zugehörigen 
Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und fonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnis- 
karte nur den Aufsichtsbehörden und deren Vertretern, den in der Ausübung 
ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaften, den Forstschutz- 
und Polizeibeamten, den zur Wahrnehmung des Zoll-, Steuer= oder Telegraphen- 
dienstes innerhalb des Bahngebiets berufenen Beamten, sowie den zu Be- 
sichtigungen dienstlich entsendeten deutschen Offizieren gestattet; dabei ist jedoch 
die Bewegung wie der Aufenthalt zwischen den Schienen eines jeden Gleises 
zu vermeiden. Die bezeichneten Personen, sowie die nach § 55 zum Betreten 
der dem übrigen Publikum nicht geöffneten Stations= und Diensträume be- 
rechtigten Beamten haben, sofern sie nicht durch ihre Uniform kenntlich sind, sich 
durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auf Erfordern auszuweisen. 
(2) Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Uebergängen bestimmten 
Stellen überschreiten, und zwar nur solange, als dieselben nicht durch Schranken 
geschlossen sind. Die mit Drehkreuzen oder anderen in gleicher Weise sichernden 
Verschlüssen versehenen Uebergänge (§ 4%) dürfen nur überschritten werden, 
wenn kein Zug in Sicht ist.
	        
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