Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. 661
(3) In allen Fällen ist jeder unnötige Verzug zu vermeiden.
(4) Die Gewährung von Erlaubniskarten zum Betreten der vorstehend
bezeichneten Bahnanlagen bedarf der Genehmigung der Aussichtsbehörde.
(5) Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen eigen-
mächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu
der zu hängen.
legen oder zu häng Betreten der Stationen.
§ 55. (1) Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer
oder zeitweise geöffneten Räume darf niemand die Station ohne Erlaubnis-
karte betreten, mit Ausnahme der in Ausübung ihres Dienstes befindlichen
Chefs der Militär= und Polizeibehörde, sowie der im § 54 gedachten und der
Postbeamten.
(2) Den Offizieren und in Uniform befindlichen Beamten der deutschen
Festungsbehörden ist gestattet, die Stationen sowie den Bahnkörper innerhalb
des Festungsbereichs bis zur äußersten Grenze der Tragweite der Geschütze
zu betreten.
(3) Für das Anhalten von Wagen behufs Aufnahme oder Absetzung
von Personen, sowie zur Abholung oder Zufuhr von Gütern sind nur die
dafür bestimmten Stellen auf den Vorplätzen der Stationen und auf den
Plätzen an den Ladegleisen und den Güterschuppen zu benutzen.
(4) Die Ueberwachung der Ordnung auf diesen für die Fuhrwerke be-
stimmten Plätzen steht den Bahnpolizeibeamten zu, insofern in dieser Beziehung
nicht besondere Vorschriften ein anderes bestimmen.
Kinüberschaffen von Gegenständen über die Bahn.
§ 56. Das Hinüberschaffen von Pflügen und Eggen, sowie von Baum-
stämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern
solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen
erfolgen. Betreten der Bahn durch Vieh.
§ 57. (1) Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen An-
lagen durch Vieh bleibt derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über
dasselbe obliegt.
(2) Das Treiben von größeren Viehherden über die Bahnübergänge ist
innerhalb 10 Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht
mehr gestattet. Benutzung von Privatübergängen.
§ 58. Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den
von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen benutzt werden. (8 5 0).