Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. 665 
gehörigen Anlagen und soweit, als solches zur Handhabung der für den 
Eisenbahnbetrieb geltenden Polizeiverordnungen erforderlich ist. 
Gegenseitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibeamten. 
§ 71. Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei- 
beamten auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unter- 
stützen. Ebenfo sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, den übrigen Polizei- 
beamten bei der Ausübung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden 
Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahn- 
beamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen. 
VIII. Schlußbestimmungen. 
§ 74. (1) Diese Betriebsordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in 
Kraft und findet Anwendung auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden 
Eisenbahnen Deutschlands mit Ausnahme derjenigen, für welche nach der Ent- 
schließung der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahn-Amts die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands 
maßgebend ist. 
(2) Dieselbe wird durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht. 
(3) Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen 
erlassenen Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mit- 
zuteilen. 
(4) In der Betriebsordnung sind 
a) unter der Bezeichnung Station folgende Unterarten zu unter- 
scheiden: 
1. Bahnhöfe als Stationen mit bedeutenderem Verkehr, 
2. Haltestellen als Stationen mit geringerem Verkehr, welche 
mit mindestens einer Weiche für den öffentlichen Verkehr 
versehen sind, 
3. Haltepunkte als Stationen, welche mit Weichen für den 
öffentlichen Verkehr nicht versehen sind; 
b) als Hauptgleise der Bahnhöfe und Haltestellen diejenigen Gleise 
anzusehen, welche von geschlossenen Zügen im regelmäßigen Betriebe 
befahren werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.