666 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
51. Bekanntmachung,
betreffend die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands.
Vom 5. Juli 1892.
(K.G. Bl. S. 764.)
(Auszug.)
V. Bestimmungen für das Publikum.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 43. Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den
allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs
Aufrechthaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebiets und bei der Be-
förderung von Personen und Sachen getroffen werden, und haben den dienst-
lichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen
oder einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahn-
polizeibeamten (§ 47) Folge zu leisten.
Betreten der Bahnanlagen und der Stationen. Bahnbeschädigungen und
Betriebsstörungen sowie Verhalten der Reisenden beim Ein= und
Aussteigen und während der Fahrt.
§ 44. (1) Das Betreten der Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg
dient, sowie das Betreten der zur Bahn gehörigen Böschungen, Dämme,
Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubniskarte nur den Auf-
sichtsbehörden und deren Vertretern, den in der Ausübung ihres Dienstes
befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaften, den Forstschutz= und Polizei-
beamten, den zur Wahrnehmung des Zoll-, Steuer= oder Telegraphendienstes
innerhalb des Bahngebiets berufenen Beamten, sowie den zu Besichtigungen
dienstlich entsendeten deutschen Offizieren, ferner innerhalb des Bereichs von
Festungen bis zur äußersten Grenze der Tragweite der Geschütze den Offizieren
und in Uniform befindlichen Beamten der deutschen Festungsbehörden gestattet.
Die bezeichneten Personen haben, sofern sie nicht durch ihre Uniform kenntlich
sind, sich durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auf Er-
fordern auszuweisen.