II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 8. Abschnitt. 65
betreten hat, oder in welchen eine unter Polizeiaufsicht stehende Person wohnt
oder sich aufhält.
Beschränkung hinsichtlich der Zeit.
§ 104. Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und
das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr
im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung
eines entwichenen Gefangenen handelt.
Diese Beschränkung findet keine Anwendung auf Wohnungen von Per-
sonen, welche unter Polizeiaufsicht stehen, sowie auf Räume, welche zur Nacht-
zeit jedermann zugänglich oder welche der Polizei als Herbergen oder Ver-
sammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, welche mittels
strafbarer Handlungen erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glückspiels
oder gewerbsmäßiger Unzucht bekannt sind.
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April bis 30. Sep-
tember die Stunden von 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens und in dem
Zeitraume vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 9 Uhr abends bis
6 Uhr morgens.
Verfahren.
§ 105. Die Anordnung von Durchsuchungen steht dem Richter, bei
Gefahr im Verzug auch der Staatsanwaltschaft und denjenigen Polizei= und
Sicherheitsbeamten zu, welche als Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft den
Anordnungen derselben Folge zu leisten haben.
Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des
befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts
stattfindet, so sind, wenn dies möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mit-
glieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen.
Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizei= oder
Sicherheitsbeamte sein.
Die in den vorstehenden Absätzen angeordneten Beschränkungen der
Durchsuchung finden keine Anwendung auf die im § 104 Abs. 2 bezeichneten
Wohnungen und Räume.
Durchsuchungen in militärischen Dienstgebäuden erfolgen durch Ersuchen
der Militärbehörde, und auf Verlangen der Zivilbehörde (Richter, Staats-
anwaltschaft) unter deren Mitwirkung. Des Ersuchens der Militärbehbrde
bedarf es jedoch nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist,
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