Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

668 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die 
Mitführung von Handmunition gestattet“ 
wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nicht nach den 
allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist. 
VI. Bahnpolizeibeamte. 
Bezeichnung und Befugnisse der Bahnpolizeibeamten. 
§ 47. (1) Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen die- 
jenigen Personen, welche mit den Verrichtungen betraut sind der: 
1. Betriebsdirektoren und Oberingenieure, 
Betriebsinspektoren und Bauinspektoren, 
Baumeister und Ingenieure, 
Bahnkontroleure und Betriebskontroleure, 
Stationsvorsteher, Stationsaufseher und Stationsassistenten, 
Rangiermeister, 
Bahnmeister, 
Haltestellenaufseher und Weichensteller, 
4Haltepunktwärter und Bahnwärter, 
Zugführer, 
.Packmeister, 
Schaffner, 
Wagenwärter und Bremser, 
Stationsdiener, 
15. Nachtwächter. 
(2) Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die 
vorgeschriebene Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder 
mit einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein. 
(3) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, einen jeden vorläufig fest- 
zunehmen, der auf der Uebertretung der im § 45 gedachten Bestimmungen 
betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über 
seine Person nicht auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu 
verschonen, wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf 
den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen. 
(4) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so 
kann sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Fest- 
nahme nicht entziehen. 
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