674 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
2. auf die in Kommunalbetrieben und im Kommunaldienste beschäftigten
Personen, auf welche die Anwendung des § 1 nicht durch ander-
weite reichsgesetzliche Vorschriften erstreckt ist,
3. auf diejenigen Familienangehörigen eines Betriebsunternehmers,
deren Beschäftigung in dem Betriebe nicht auf grund eines
Arbeitsvertrages stattfindet,
4. auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten
im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit
der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse be-
schäftigt werden (Hausindustrie), und zwar auch für den Fall,
daß sie die Roh= und Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für
die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung
arbeiten,
5. auf Handlungsgehülfen und -Lehrlinge, soweit dieselben nicht nach
8 versicherungspflichtig sind,
6. auf die in der Land= und Forstwirtschaft beschäftigten Arbeiter
und Betriebsbeamten.
Die auf grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen
müssen die genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche
die Anwendung der Vorschriften des § 1 erstreckt werden soll, und in den
Fällen der Ziffern 1 und 4 Bestimmungen über die Verpflichtung zur An-
und Abmeldung, sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge
enthalten.
Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und sind
in der für Belanntmachungen der Gemeindebehörden vorgeschriebenen oder
üblichen Form zu veröffentlichen.
Auf die im Absatz 1 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbetreibenden kann die
Anwendung der Vorschriften des 8 1 auch durch Beschluß der Bundesrats
erstreckt werden. Die Anordnung kann auch für bestimmte Gewerbszweige
und für örtliche Bezirke erfolgen.
8 2a. Die Anwendung der Vorschriften des § 1 kann auch auf solche
in Betrieben oder im Dienste des Reichs oder eines Staates beschäftigte
Personen erstreckt werden, welche der Krankenversicherungspflicht nicht bereits
nach gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Die Erstreckung erfolgt durch
Verfügung des Reichskanzlers beziehungsweise der Zentralbehörde.