Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

674 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
2. auf die in Kommunalbetrieben und im Kommunaldienste beschäftigten 
Personen, auf welche die Anwendung des § 1 nicht durch ander- 
weite reichsgesetzliche Vorschriften erstreckt ist, 
3. auf diejenigen Familienangehörigen eines Betriebsunternehmers, 
deren Beschäftigung in dem Betriebe nicht auf grund eines 
Arbeitsvertrages stattfindet, 
4. auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten 
im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit 
der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse be- 
schäftigt werden (Hausindustrie), und zwar auch für den Fall, 
daß sie die Roh= und Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für 
die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung 
arbeiten, 
5. auf Handlungsgehülfen und -Lehrlinge, soweit dieselben nicht nach 
8 versicherungspflichtig sind, 
6. auf die in der Land= und Forstwirtschaft beschäftigten Arbeiter 
und Betriebsbeamten. 
Die auf grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen 
müssen die genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche 
die Anwendung der Vorschriften des § 1 erstreckt werden soll, und in den 
Fällen der Ziffern 1 und 4 Bestimmungen über die Verpflichtung zur An- 
und Abmeldung, sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge 
enthalten. 
Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und sind 
in der für Belanntmachungen der Gemeindebehörden vorgeschriebenen oder 
üblichen Form zu veröffentlichen. 
Auf die im Absatz 1 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbetreibenden kann die 
Anwendung der Vorschriften des 8 1 auch durch Beschluß der Bundesrats 
erstreckt werden. Die Anordnung kann auch für bestimmte Gewerbszweige 
und für örtliche Bezirke erfolgen. 
8 2a. Die Anwendung der Vorschriften des § 1 kann auch auf solche 
in Betrieben oder im Dienste des Reichs oder eines Staates beschäftigte 
Personen erstreckt werden, welche der Krankenversicherungspflicht nicht bereits 
nach gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Die Erstreckung erfolgt durch 
Verfügung des Reichskanzlers beziehungsweise der Zentralbehörde.
	        
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