Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

66 II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 8. Abschnitt. 
welche in militärischen Dienstgebäuden ausschließlich von Zivilpersonen bewohnt 
werden. 
Gefahr im Verzuge s. § 98. Die Polizeibehörde ist an die Bestimmungen 
dieses Abschnitts gebunden. 
§ 106. Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände 
darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn dies mög- 
lich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nach- 
bar zuzuziehen. 
Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist 
in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren 
Beginn bekannt zu machen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die 
Inhaber der im § 104 Abs. 2 bezeichneten Räume. 
§ 107. Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Be- 
endigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, welche den 
Grund der Durchsuchung (88 102, 103) sowie im Falle des § 102 die straf- 
bare Handlung bezeichnen muß. Auch ist demselben auf Verlangen ein Ver- 
zeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls 
aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben. 
Immer nur auf Verlangen. 
§ 108. Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände ge- 
funden, welche zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf 
die erfolgte Verübung einer anderen strafbaren Handlung hindeuten, so sind 
dieselben einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hier- 
von Kenntnis zu geben. 
§ 109. Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände 
sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechselungen durch 
amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen. 
Erforderlichenfalls schon bei der Polizeibehörde. 
Durchsicht der Papiere. 
8 110. Eine Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Be- 
troffenen steht nur dem Richter zu. 
Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann 
befugt, wenn der Inhaber derselben die Durchsicht genehmigt. Anderenfalls 
haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem
	        
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