Krankenversicherungsgesetz. 679
Für Hülfskassen, welche örtliche Verwaltungsstellen errichtet haben, ist
die Anzeige von der örtlichen Verwaltungsstelle zu erstatten.
Zur Erstattung der Anzeige ist für jede Hülfskasse, sofern deren Vorstand
nicht eine andere Person damit beauftragt, der Rechnungsführer derselben,
für die örtliche Verwaltungsstelle dasjenige Mitglied, welches die Rechnungs-
geschäfte derselben führt, verpflichtet.
Die Aufsichtsbehörde hat die an sie gelangenden Anzeigen der Verwaltung
der Gemeinde-Krankenversicherung oder dem Vorstande der Ortskrankenkasse,
welcher die in der Anzeige bezeichnete Person nach der in derselben angegebenen
Beschäftigung anzugehören verpflichtet ist, zu überweisen.
§ 50. Arbeitgeber, welche der ihnen nach § 49 obliegenden Anmelde-
pflicht vorsätzlich oder fahrlässigerweise nicht genügen, haben alle Aufwendungen,
welche eine Gemeinde-Krankenversicherung oder eine Ortskrankenkasse auf grund
gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift in einem vor der Anmeldung durch
die nicht angemeldete Person veranlaßten Unterstützungsfalle gemacht hat, zu
erstatten.
Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für die Zeit, während
welcher die nicht angemeldete oder nicht angezeigte Person der Gemeinde-
Krankenversicherung oder der Ortskrankenkasse anzugehören verpflichtet war,
wird hierdurch nicht berührt.
Beiträge.
§ 51. Die Beiträge zur Krankenversicherung entfallen bei versicherungs-
pflichtigen Personen zu zwei Dritteln auf diese, zu einem Drittel auf ihre
Arbeitgeber. Eintrittsgelder belasten nur die Versicherten.
Durch statutarische Regelung (§ 2) kann bestimmt werden, daß Arbeit-
geber, in deren Betrieben Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte
Triebwerke nicht verwendet und mehr als zwei dem Krankenversicherungszwange
unterliegende Personen nicht beschäftigt werden, von der Verpflichtung zur
Leistung von Beiträgen aus eigenen Mitteln befreit sind.
Einzahlungspflicht der Arbeitgeber.
§ 52. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge und Eintritts-
gelder, welche für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde-Kranken-
versicherung oder zu einer Ortskrankenkasse zu entrichten sind, einzuzahlen.
Die Beiträge sind an die Gemeinde-Krankenversicherung, sofern nicht durch
Gemeindebeschluß andere Zahlungstermine sestgesetzt sind, wöchentlich im voraus,
an die Ortskrankenkasse zu den durch Statut festgesetzten Zahlungsterminen