Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Krankenversicherungsgesetz. 685 
Mit dem Zeitpunkte, mit welchem versicherungspflichtige Personen Mit- 
glieder einer Innungskrankenkasse werden, scheiden sie aus anderen auf grund 
dieses Gesetzes errichteten Kassen, welchen sie bis dahin vermöge ihrer Be- 
schäftigung angehörten, aus. 
Den Zeitpunkt, mit welchem eine neuerrichtete Innungskrankenkasse ins 
Leben tritt, bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde. 
Im übrigen bleiben für diese Kassen die Vorschriften des Titels VI der 
Gewerbeordnung in Kraft. 
H. Verhältnis der Knappschaftskafsen und der 
eingeschriebenen und anderen Hülfskassen zur Kranken- 
versicherung. 
§ 74. Für die Mitglieder der auf grund berggesetzlicher Vorschriften 
errichteten Krankenkassen (Knappschaftskassen) tritt weder die Gemeinde- 
Krankenversicherung noch die Verpflichtung, einer nach Maßgabe der Vor- 
schriften dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, ein. 
Die statutenmäßigen Leistungen dieser Kassen in Krankheitsfällen müssen 
die für die Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen vorgeschriebenen Mindestleistungen 
erreichen. 
Die Vorschriften des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, §§ 56 a und 57a 
finden auch auf Knappschaftskassen Anwendung. 
Im übrigen bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Knapp- 
schaftskassen unberührt. 
8 75. Mitglieder der auf grund des Gesetzes über die eingeschriebenen 
7. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) 
1. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) 
sind von der Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer nach 
Maßgabe dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, befreit, wenn 
die Hülfskasse, welcher sie angehören, allen ihren versicherungspflichtigen Mit- 
gliedern oder doch derjenigen Mitgliederklasse, zu welcher der Versicherungs- 
pflichtige gehört, im Krankheitsfalle mindestens diejenigen Leistungen gewährt, 
welche nach Maßgabe der §§ 6 und 7 von der Gemeinde, in deren Bezirk der 
Versicherungspflichtige beschäftigt ist, zu gewähren sind. Die durch Kassen- 
statut begründeten Beschränkungen der Unterstützungsansprüche schließen die 
Befreiung nicht aus, wenn sie sich innerhalb der Grenzen der den Gemeinden 
nach § 6a# gestatteten Beschränkungen halten. 
errichteten Kassen 
  
Hülfskassen vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.