686 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Tritt ein Mitglied einer eingeschriebenen Hülfskasse an einem Orte in
Beschäftigung, an welchem das Krankengeld der Mitgliederkasse, der es bisher
angehörte, hinter dem von der Gemeinde-Krankenversicherung zu gewährenden
Krankengelde zurückbleibt, so gilt die Befreiung noch für die Dauer von zwei
Wochen. Die Meldepflicht des Arbeitgebers (8 49 Abs. 1) beginnt in diesen
Fällen erst mit dem Ablauf dieser zwei Wochen.
Mitgliedern einer eingeschriebenen Hülfskasse, welche zugleich der
Gemeinde-Krankenversicherung oder einer auf grund dieses Gesetzes errichteten
Krankenkasse angehören, kann an Stelle der freien ärztlichen Behandlung und
Arznei eine Erhöhung des Krankengeldes um ein Viertel des Betrages des
ortsüblichen Tagelohnes (§ 8) ihres Beschäftigungsortes gewährt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Mitglieder solcher auf
grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen Anwendung, deren
Statut von einer Staatsbehörde genehmigt ist und über die Bildung eines
Reservefonds den §§ 32, 33 entsprechende Bestimmungen enthält.
J. Schluß-, Straf- und Aebergangsbestimmungen.
§ 80. Den Arbeitgebern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen
dieses Gesetzes zum Nachteile der Versicherten durch Verträge (mittelst
Reglements oder besonderer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu beschränken.
Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine recht-
liche Wirkung.
§ 81. Wer der ihm nach § 49 oder nach den auf grund des § 2
Abs. 2 erlassenen Bestimmungen obliegenden Verpflichtung zur An= oder Ab-
meldung oder der ihm nach § 49 a obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt,
wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.
§ 82. Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Kranken-
versicherungszwange unterliegenden Personen bei der Lohnzahlung vorsätzlich
höhere als die nach §§ 53, 65 zulässigen Beträge in Anrechnung bringen,
oder der Bestimmung des § 53 Abs. 3, oder dem Verbote des § 80 entgegen-
handeln, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine
härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft
bestraft.