Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Invalidenversicherungsgesetz. 689 
2 daß und inwieweit Gewerbetreibende, in deren Auftrage Zwischen- 
personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister 2c.) gewerbliche 
Erzeugnisse herstellen oder bearbeiten lassen, gehalten sein sollen, 
rücksichtlich der von den Zwischenpersonen hierbei beschäftigten Haus- 
gewerbetreibenden (Abs. 1 Ziffer 2) und deren Gehülfen, Gesellen 
und Lehrlinge die in diesem Gesetze den Arbeitgebern auferlegten 
Verpflichtungen zu erfüllen. 
§ 3. Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. 
Für dieselben wird der Durchschnittswert in Ansatz gebracht; dieser Wert wird 
von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt. 
Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt 
wird, gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als eine die Versicherungspflicht 
begründete Beschäftigung. 
8 5. Beamte des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunalver= 
bände, sowie Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten 
unterliegen der Versicherungspflicht nicht, solange sie lediglich zur Ausbildung 
für ihren zukünftigen Beruf beschäftigt werden oder sofern ihnen eine Anwart- 
schaft auf Pension im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der 
ersten Lohnklasse gewährleistet ist. 
Beamte der Versicherungsanstalten und zugelassenen besonderen Kassen- 
einrichtungen unterliegen der Versicherungspflicht nicht, sofern ihnen eine 
Anwartschaft auf Pension in der im Abs. 1 bezeichneten Höhe gewährleistet ist. 
Der Versicherungspflicht unterliegen ferner nicht Personen, welche Unter- 
richt gegen Entgelt erteilen, sofern dies während ihrer wissenschaftlichen Aus- 
bildung für ihren zukünftigen Lebensberuf geschieht, Personen des Soldaten- 
standes, welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, sowie Personen, 
welchen auf grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen eine Invalidenrente 
bewilligt ist. 
Der Versicherungspflicht unterliegen endlich nicht diejenigen Personen, 
deren Erwerbsfähigkeit infolge von Alter, Krankheit oder anderen Gebrechen 
dauernd auf weniger als ein Drittel herabgesetzt ist. Dies ist dann anzu- 
nehmen, wenn sie nicht mehr imstande sind, durch eine ihren Kräften und 
Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, die ihnen unter billiger Berücksichtigung 
ihrer Ausbildung und ihres bisherigen Berufs zugemutet werden kann, ein 
Drittel desjenigen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen 
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